Schließen die Parteien einen Unterhaltsvergleich, so richtet sich der Wert des Vergleichs nicht danach, worauf die Parteien sich einigen, sondern danach, über welche Unterhaltsforderungen die Parteien sich einigen. Deren Wert richtet sich wiederum nach den allgemeinen Regeln (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 184).

Die Bewertung nach den allgemeinen Regeln ergibt: Die Parteien haben sich über den Trennungsunterhalt und über den nachehelichen Unterhalt verglichen. Der Umstand, dass die Parteien diese beiden Unterhaltstatbestände einheitlich geregelt haben, ändert nichts daran, dass es sich hier um zwei Streitgegenstände handelt, die gem. § 51 Abs. 1 FamGKG gesondert zu bewerten und gem. § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren sind (Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 51 Rn 81). Darauf, ob der Trennungs- und der Nachscheidungsunterhalt rechtshängig waren, kommt es nicht an, maßgebend ist, worüber die Parteien sich verglichen haben.

Demzufolge war der Vergleichswert wie folgt festzusetzen:

 
Praxis-Beispiel
 
Trennungsunterhalt: 12 x 8.500,00 EUR = 102.000,00 EUR
Nachscheidungsunterhalt: 12 x 8.500,00 EUR = 102.000,00 EUR
zuzüglich Verzicht auf Zugewinnausgleich: 2.000,00 EUR
Summe 206.000,00 EUR

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