RVG VV Vorbem. 3 Abs. 3, 3. Var.

Leitsatz

Eine Terminsgebühr entsteht bei einer Besprechung zur Erledigung des Verfahrens auch dann, wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (hier einstweiliges Verfügungsverfahren).

OLG Köln, Beschl. v. 5.10.2011 – 17 W 193/11

1 Sachverhalt

Der Antragsteller hatte den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung unzulässiger Werbung in Anspruch genommen. Das LG hat dem – zuvor teilweise zurückgenommenen – Antrag stattgegeben und die Kosten des Verfahrens zu 80 % dem Antragsgegner und zu 20 % dem Antragsteller auferlegt. Vor Erlass der einstweiligen Verfügung hatte Rechtsanwalt F. als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers mit dem seinerzeit anwaltlich noch nicht vertretenen Antragsgegner mehrere Telefonate zwecks einvernehmlicher Erledigung des Unterlassungsbegehrens geführt. Diese Bemühungen führten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegners. Rechtsanwalt F. hat mit Rücksicht darauf u.a. die Festsetzung einer Terminsgebühr beantragt.

Das LG hat im Kostenfestsetzungsbeschluss die Terminsgebühr für den Antragstellervertreter antragsgemäß festgesetzt. Die vom Antragsgegner hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen

Die Rechtspflegerin hat die seitens des Antragstellers angemeldete Terminsgebühr mit Recht gegen den Antragsgegner festgesetzt.

Nach der gesetzlichen Regelung reicht es aus, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d.h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; AnwBl 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 4.7.2011 – 17 W 126/11; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 107 m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall gewesen, da Rechtsanwalt F. unstreitig mit dem Antragsgegner Telefonate mit dem Ergebnis geführt hat, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben worden ist.

Der Entstehung der Terminsgebühr steht nicht der Umstand entgegen, dass für das Verfahren der einstweiligen Verfügung eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und das LG über den Antrag durch Beschluss entschieden hat. Eine Terminsgebühr wird nach den Vorbem. 3 Abs. 3 VV für den Anwalt u.a. für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ausgelöst. Dies ist – wie oben ausgeführt – der Fall gewesen. Der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist demgegenüber keine Einschränkung der Terminsgebühr auf die Fälle der obligatorischen mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Vielmehr ergänzt und erweitert die Regelung die Vorbem. 3 Abs. 3 VV um die Fälle, in denen eine mündliche Verhandlung oder Besprechung – mit oder ohne Beteiligung des Gerichts – nicht stattgefunden hat. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG München (AGS 2010, 420; AGS 2011, 213; so auch Müller-Rabe a.a.O., VV Vorbem. 3, Rn 91 ff.) an. Er verkennt nicht, dass der BGH zu den – kostenrechtlich vergleichbaren – Fallgestaltungen der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 ZPO (NJW 2007, 1461) und der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO (NJW 2007, 2644) Gegenteiliges entschieden hat. Er lässt daher insoweit gem. §§ 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zu.

Mitgeteilt von RiOLG Ferdinand Schütz, Köln

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