1. Haben sowohl Kläger als auch Widerkläger neben ihrer jeweiligen Hauptforderung die Erstattung der vorprozessualen Geschäftsgebühr verlangt und das Verfahren durch einen Vergleich beendet, in dem die Zahlung eines Pauschalbetrags vereinbart wurde, mit dem alle wechselseitigen Ansprüche abgegolten werden, ist im Rahmen der Kostenausgleichung auf der Klägerseite keine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, da aufgrund des Pauschalbetrags eine anteilig zu berücksichtigende Geschäftsgebühr nicht ermittelt werden kann.
  2. Ebenso wenig ist auf Seiten des Widerklägers und Beklagten eine Geschäftsgebühr anzurechnen, da es sich insoweit um einen klageweise geltend gemachten Anspruch handelt, der mit der Zahlung des Pauschalbetrags abgegolten wird.
  3. Im Übrigen kann auch keine pauschale Anrechnung erfolgen, da gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV, § 15a Abs. 2 RVG lediglich die Hälfte der titulierten oder gezahlten Geschäftsgebühr anzurechnen ist.

AG Amberg, Beschl. v. 3.2.2010 – 2 C 304/08

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