Der BGH hat sich der in Rspr. u. Lit. streitigen Frage zugewandt, ob isolierte Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung getroffen werden, mit der Beschwerde nach den §§ 58 ff. FamFG oder mit der sofortigen Beschwerde nach den §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sein sollen. Unter umfassender Würdigung der Argumente beider Auffassungen hat sich der BGH mit guter, im Ergebnis wohl auch teilweise zutreffender Begründung, gestützt auf systematische und teleologische Auslegungsregeln für die Möglichkeit der Anfechtung nach den §§ 567 ff. ZPO entschieden.

Weil die Kostenentscheidung eine Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 FamFG darstellt, vertritt die Gegenauffassung aus gleichfalls dogmatisch gut vertretbaren Erwägungen heraus, dass einheitlich die §§ 58 ff. FamFG für die Anfechtung der Kostenentscheidung einschlägig seien, zumal auch § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG für Familienstreitsachen gerade nicht verdränge! Deshalb sprechen nach der Gegenauffassung auch wesentliche Gesichtspunkte im Sinne einer gesetzgeberisch gewollten Vereinheitlichung des familiengerichtlichen Verfahrensrechts dafür, zu einer Anwendung allein der §§ 58 ff. FamFG zu gelangen. Die vom BGH sorgsam und anschaulich aufbereiteten Argumente lassen sich deshalb sämtlich auch entkräften:

Erstes Argument des BGH für die Anwendbarkeit der §§ 567 ff. ZPO

Der Gesetzgeber hat in Nr. 1910 FamGKG-KostVerz. "Verfahren über die Beschwerden in den Fällen des (...) § 91a Abs. 2 ZPO, § 99 Abs. 2 ZPO und § 269 Abs. 5 ZPO" ausdrücklich aufgeführt. Diese Regelung ergebe nur dann Sinn, wenn auch ein entsprechendes Rechtsmittel statthaft sei.

Im Gegensatz dazu findet sich aber auch folgende Begründung des Gesetzgebers:

"Das Gesetz sieht an verschiedenen Stellen die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO vor. Diese enthalten ein für die Anfechtung von Zwischen- und Nebenentscheidungen geeignetes Verfahren. Sie sehen eine kurze, 14-tägige Beschwerdefrist, den originären Einzelrichter sowie im Übrigen ein weitgehend entformalisiertes Rechtsmittelverfahren vor, in dem neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen sind. Die Anfechtbarkeit von nicht instanzbeendenden Beschlüssen mit der sofortigen Beschwerde ergibt sich aus der jeweiligen Bezugnahme auf die ZPO. Damit ist gewährleistet, dass die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die auf der Grundlage von Vorschriften der ZPO getroffenen Neben- und Zwischenentscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz dieselbe ist wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten."

Die Begründung des Gesetzgebers zu Nr. 1910 offenbart, und insoweit ist dem BGH auch zu folgen, dass die §§ 567 ff. ZPO auch für Familienstreitsachen anwendbar sein sollen, die eine auf der Grundlage der ZPO getroffene Kostenentscheidung enthalten. Übereinstimmend dürfte deshalb danach davon auszugehen, dass jedenfalls Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen erfasst sind, weil sich die Kostenentscheidung wegen § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG insoweit allein nur nach der ZPO richten darf. Kostenentscheidungen in Ehesachen und in Unterhaltssachen orientieren sich allerdings gerade nicht an den Vorschriften der ZPO (§§ 150, 243 FamFG) und ihnen sind billige und von Ermessen getragene Gesichtspunkte immanent, die zu einer isolierten Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen führen und eine Überprüfbarkeit auf der Grundlage der §§ 58 ff. FamFG zur Folge haben müssen. Denn dies ermöglicht der Gesetzgeber auch bei Kostenentscheidungen in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 81 FamFG. Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber diese Unterscheidung gewollt hat, zumal sie in Unterhaltssachen von Willkür getragene Kostenentscheidungen auf den Plan ruft.

Dazu folgendes aktuelles Beispiel:

 
Praxis-Beispiel

Das FamG Montabaur gibt der Antragsgegnerin auf unbegründete Bitte des Antragstellers in einem Abänderungsverfahren auf, offensichtlich nicht entscheidungserhebliche Einkommensnachweise vorzulegen, was die Antragsgegnerin nicht vollständig innerhalb der seitens des FamG gesetzten Frist, jedenfalls aber vor Schluss der mündlichen Verhandlung, umsetzt. Weder Gericht noch Gegner nehmen die Einkommensnachweise in Bezug, das Gericht nur in der Weise, dass es nach § 243 FamFG trotz Obsiegens der Antragsgegnerin die Kosten gegeneinander aufhebt, weil die Antragsgegnerin die Einkommensunterlagen nicht innerhalb der seitens des Gerichts gesetzten Frist vorgelegt hat.

Die Grundlage für eine derartige, jetzt erstmals nach § 243 FamFG mögliche Entscheidung beruht auf sachfremden Erwägung und ist willkürlich.

Die den Gerichten nunmehr eingeräumte Möglichkeit, Kostenentscheidungen nach mehr oder weniger billigen Erwägungen treffen und begründen und damit den bisherigen Boden objektiver Grundsätze der Quotelung nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen verlassen zu dürfen, erfordert eine möglichst uneingeschränkte Anfechtungszulässigkeit, um allzu subjektiv in die Wel...

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