Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 57 FamGKG sowie § 32 Abs. 2 RVG statthaft und im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; insbesondere ist sie fristgerecht (§§ 59 Abs. 1 S. 3, 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG) eingelegt worden.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in voller Besetzung, da der gem. §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 5 FamGKG an sich zuständige Einzelrichter das Verfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dem Senat übertragen hat.

Die Beschwerde führt im Umfang des Beschlusstenors zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

Das AG hat das wiederaufgenommene Versorgungsausgleichsverfahren zutreffend nach Art. 111 Abs. 4 FGG-ReformG als selbstständige Familiensache unter Anwendung des ab dem 1.9.2009 geltenden Rechts fortgeführt (vgl. auch Keidel/Engelhardt, FamFG, Art. 111 FGG-ReformG, Rn 8).

Nach § 48 Abs. 2 VersAusglG gilt für „ausgesetzte“ Versorgungsausgleichsverfahren unabhängig davon, ob die Aussetzung vor oder nach dem 1.9.2009 erfolgt ist, nicht nur neues materielles Recht, sondern auch neues Verfahrensrecht.

Zwar wird die Ansicht vertreten, das wiederaufgenommene Verfahren bleibe Folgesache, so dass der Anwaltszwang fortgelte. Es würde dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches widersprechen, wenn das Eventualverhältnis zur Ehescheidung entfiele. Dies ergebe sich aus der Ratio des Art 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2010–15 WF 125/10, BeckRS 2010, 12598; OLG Rostock, Beschl. v. 14.7.2010–10 UF 71/10, BeckRS 2010, 19796). Der Gesetzgeber habe mit dieser Vorschrift lediglich den Gleichlauf zu der in § 48 Abs. 2 VersAusglG enthaltenen Übergangsregelung sichergestellt, nach der das neue materielle Recht und das Verfahrensrecht auch für Versorgungsausgleichsverfahren gelte, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder später abgetrennt werden. Die in Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG angeordnete „selbstständige“ Fortführung der abgetrennten Folgesachen wolle aber nur erreichen, dass das neue Verfahrensrecht auch dann gelte, wenn die VA-Folgesache mit anderen Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt worden ist. Dann müsse der Restverbund der abgetrennten Folgesachen nämlich entfallen, da Art. 111 Abs. 3 FGG-ReformG für sonstige abgetrennte Folgesachen die Anwendung des neuen Rechts nicht vorsehe (vgl. BT-Drucks 16/11903, S. 62). Den Charakter als Folgesache wolle der Gesetzgeber indes unberührt lassen (vgl. Anm. Holzwarth zu OLG Rostock, a.a.O., FamFR 2010, 422).

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass § 48 Abs. 2 VersAusglG durch die Bestimmung zu Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG (in der Fassung des am 1.9.2009 in Kraft getretenen VAStrRefG) ergänzt wird, nach der auf Versorgungsausgleichsverfahren, die am 1.9.2009 „abgetrennt sind“, die Vorschriften des FGG-ReformG angewendet werden müssen. Der Versorgungsausgleich wurde im vorliegenden Fall – gem. § 2 Abs. 1, 2 VAÜG – am 17.9.2007 „ausgesetzt“. Die Rechtsfolge der Aussetzung bestand – nach dem vor dem 1.9.2009 geltenden Recht – darin, dass gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 VAÜG die Bestimmung zu § 628 Abs. 1 ZPO entsprechend galt. Demnach wurde die Aussetzung in der Rechtsfolge wie eine „Abtrennung“ behandelt. Da nach neuem Recht auch auf die nach altem Recht „abgetrennten“ Versorgungsausgleichsverfahren die Vorschriften des FGG-ReformG – mithin über Art. 1 FGG-ReformG die Bestimmungen des FamFG – anzuwenden sind, findet also auch gem. Art. 111 Abs. 4 S. 1 FGG-ReformG das FamFG Anwendung (OLG Naumburg, Beschl. v. 4.3.2010–8 WF 33/10).

Die – hier nach § 2 VAÜG erfolgte – Aussetzung des Versorgungsausgleichs führte nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG i.V.m. § 628 ZPO a.F. zu einer Abtrennung, die den Scheidungsverbund dennoch aufrechterhielt und in ihren Rechtsfolgen darauf beschränkt blieb, innerhalb des Verbundes zeitlich versetzte Teilentscheidungen möglich zu machen. Es entstand dadurch mithin kein neues selbstständiges Versorgungsausgleichsverfahren; vielmehr erfolgte die Wiederaufnahme eines in dieser Weise ausgesetzten Versorgungsausgleichs nach altem Recht durch Fortsetzung des (vorhandenen) Verfahrens innerhalb des bestehen gebliebenen Verbunds. Diese Rechtslage ist mit Art. 111 Abs. 4 S. 2 FGG-ReformG geändert worden. Die Vorschrift ordnet ausdrücklich an, alle „vom Verbund abgetrennten Folgesachen ... des Satzes 1“ – dazu zählt auch die hier zu beurteilende Konstellation – als „selbstständige Familiensachen“ fortzuführen (OLG Dresden, Beschl. v. 15.9.2010–20 WF 785/10). Abs. 4 S. 1 bestimmt zunächst, dass das neue Verfahrensrecht auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1.9.2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach diesem Zeitpunkt abgetrennt werden, Anwendung findet. S. 2 dient der Klarstellung, dass dies auch dann gilt, wenn die Versorgungsausgleichsfolgesache gemeinsam mit weiteren Folgesachen aus dem Verbund abgetrennt wird. Alle abgetrennten Folgesachen werden als selbstständige Verfahren fortgeführt und stehen zueinander nicht im Restv...

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