Nach Abschluss des Rechtsstreits erster Instanz hatten die Parteien wechselseitige Kostenausgleichsanträge gestellt. Hierbei hat sich die Klägerin, der damaligen Rspr. des Senates folgend, eine verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anrechnen lassen und damit einen um 830,05 EUR verminderten Kostenantrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 9.2.2010 hat sie darauf hingewiesen, die Nachfestsetzung bleibe ausdrücklich vorbehalten, da noch keine endgültige einheitliche Entscheidung des BGH hinsichtlich der Anrechnung der vorgerichtlich verdienten Geschäftsgebühr vorliege. Mit Beschl. v. 15.4.2010, der rechtskräftig geworden ist, hat das LG die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz festgesetzt.

Unter dem 3.6.2010 hat die Klägerin im Hinblick auf die durch die Rspr. zahlreicher Senate des BGH bedingte geänderte Rspr. des Senates beantragt, im Wege der Nachfestsetzung Kosten in Höhe von 830,05 EUR verzinslich ab Antragseingang auszugleichen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe es frei, nunmehr die restliche Verfahrensgebühr im Wege der Nachfestsetzung geltend zu machen, nachdem der Senat seine Rspr. zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr geändert habe. Das LG hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es die Wiederaufrollung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahrens zur Geltendmachung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung vermeintlich erwachsener Gebühren für nicht zulässig erachte. Mit einer Anregung des Landgerichts, das Verfahren bis zur Entscheidung des BGH im Verfahren VII ZB 15/10 auszusetzen, hat sich der Beklagte ausdrücklich nicht einverstanden erklärt.

Daraufhin hat das LG den Antrag der Klägerin auf Nachfestsetzung zurückgewiesen. Es hat gemeint, die Berücksichtigung lediglich einer 0,65-Verfahrensgebühr in Höhe von 830,05 EUR habe der damaligen Rechtsauffassung des OLG Celle entsprochen, ein Rechtsmittel hiergegen sei nicht eingelegt worden. Die neue Rspr. des Senates sei zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung am 15.4.2010 nicht bekannt gewesen. Eine Nachfestsetzung sei nun nicht mehr möglich. Wenn ein Verfahren seit längerem abgeschlossen sei, müsse es dabei belassen werden. Es sei mit Abschluss des Verfahrens ein endgültiger Zustand erreicht worden, der die Durchführung eines neuen Festsetzungsverfahrens wegen geänderter Rechtsauffassung hindere. Insoweit werde auch auf den Beschluss des KG v. 12.11.1963–1 W 1785/63, Bezug genommen.

Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat die Ansicht vertreten, es handele sich nicht um einen Fall der Wiederaufrollung nach inzwischen geänderter Rechtsauffassung. Denn die Änderung der Rspr. des Senats sei zeitlich vor dem Beschluss des LG erfolgt. Es handele sich auch nicht um ein Verfahren, das seit längerem abgeschlossen gewesen sei. Der Kostenausgleichungsbeschluss sei am 30.4.2010 zugestellt worden. Der Nachsetzungsantrag sei sodann knapp fünf Monate später, nämlich mit Schriftsatz vom 3.9.2010 gestellt worden. Wenn es eine uneinheitliche hohe und höchst richterliche Rspr. in dem maßgeblichen Zeitpunkt gegeben habe, könne dies nicht einseitig zu Lasten der Klägerin gehen.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen. Hierbei hat es ausgeführt, die Sache sei bereits zum 10.2.2010 entscheidungsreif gewesen und lediglich aufgrund telefonischer Fristverlängerungsanträge der Gegenseite seinerzeit nicht entschieden worden. Der deshalb erst mit Datum vom 15.4.2010 erfolgten Kostenfestsetzung habe mithin die damalige Rspr. des Senats zugrunde gelegen.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

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