Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom OLG zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG. Nach weiterer Verhandlung gab das OLG der Klage teilweise statt.

Sowohl im ersten Rechtszug vor dem LG als auch im zweiten Rechtszug vor dem OLG Nürnberg war der Kläger durch die Rechtsanwälte B. L. u. D. vertreten, in der Revisionsinstanz vor dem BGH durch den Rechtsanwalt beim BGH Dr. K.

Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen, darunter auch einer 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV für die Vertretung im Revisionsverfahren durch seine erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Diese Gebühr sei im Verfahren vor dem BGH dadurch entstanden, dass die im Berufungsrechtszug tätigen Rechtsanwälte B; L. u. D. für den Kläger den beim BGH tätigen Prozessbevollmächtigten Dr. K. beauftragt, dessen Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet und auf Wunsch des Klägers dessen Schriftsätze einer eigenständigen Überprüfung unterzogen hätten.

Im folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss ließ das LG die von dem Kläger geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3403 VV unberücksichtigt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.

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