Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Entscheidung falsch. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Vergütung des Anwalts zu erstatten ist, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung, also der Erledigung der Angelegenheit (siehe § 8 Abs. 1, 2 RVG), befand sich der Mandant aber noch in Deutschland, so dass die Umsatzsteuer angefallen und damit auch erstattungsfähig war.

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