Zahlt der Betroffene nach Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt nicht und setzt er sich gegen diese auch nicht zur Wehr, vollstreckt das Bundesamt. Hat das Gericht nach Entscheidung über den Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG) oder dem Antrag des Bundesamtes auf gerichtliche Entscheidung (§ 87i IRG) eine Entscheidung getroffen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem LG, in dessen Bezirk das AG seinen Sitz hat, Vollstreckungsbehörde.

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