Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen hatte.

Die Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat, sind zulässig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise sachlich begründet, die des Beschwerdegegners ist sachlich unbegründet.

Die Rechtsanwaltsvergütung für die Tätigkeit des Beschwerdegegners in dem Rechtsstreit ist auf insgesamt 215,98 EUR festzusetzen.

Dem Beschwerdegegner steht eine fiktive Terminsgebühr für die Untätigkeitsklage nicht zu. Nach der Nr. 3106 VV entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wird auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. SG Aachen, Beschl. v. 16.6.2008 – S 4 R 89/07). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Im hier zu entscheidenden Fall war bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG nicht abgelaufen. Die Überprüfung des Bescheides vom 21.12.2006 erfolgte mit Bescheid vom 5.5.2008. Ausgangspunkt hierfür war der Antrag der Kläger bzw. des Beschwerdegegners im Schreiben vom 15.3.2008 auf Überprüfung des Bescheides vom 21.12.2006. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Ausführungen des Beschwerdegegners in früheren Schreiben als Überprüfungsantrag i.S.d. § 44 SGB X zu bewerten, so dass ein früherer Termin bei der Berechnung der Frist des § 88 SGG nicht zugrunde gelegt werden kann.

Der Beschwerdegegner hat allerdings Anspruch auf die Festsetzung der Verfahrensgebühr, wie vom Urkundsbeamten auf der Grundlage der Nr. 3103 i.V.m. Nr. 1008 VV berechnet. Nach der Nr. 3103 VV beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 20,00 bis 320,00 EUR. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Untätigkeitsklage war bereits ein denselben Sach- und Streitstand betreffendes Verfahren vorausgegangen. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdegegners im Verfahren S 25 AS 75/08, den Schwierigkeitsgrad der Sache sowie der Bedeutung für die Kläger hat der Urkundsbeamte zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr zugrunde gelegt (85,00 EUR). Diesen Betrag hat er zutreffend nach der Nr. 1008 VV um dreimal 30 % für die weiteren Auftraggeber des Beschwerdegegners im Verfahren S 25 AS 75/08, für die auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erhöht (76,50 EUR). Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Nr. 1008 VV, wonach die Erhöhung in Betracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Außerdem muss sich der von mehreren Auftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mit verschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, der bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist. Nicht zu unterscheiden ist nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV, ob es ausgereicht hätte, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes gegebenenfalls von nur einer Person erfolgt wäre, z.B. im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ein Anspruchsberechtigter für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsstreit geführt und den Rechtsanwalt beauftragt hätte. Daher ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von der Anwendung der Nr. 1008 VV bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abzusehen.

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