Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Festsetzung der Verfahrensdifferenzgebühr sowie einer Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000,00 EUR unter Hinweis auf die von den Parteien im Vergleich getroffene Regelung der Kosten des Vergleichs abgelehnt (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3100 VV Rn 176 f. m. w. Nachw.).

1.  Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien im Vergleich. Es ist deshalb streng dahingehend zu unterscheiden, welche Gebühren einerseits entstanden und welche Gebühren andererseits vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Da vorliegend die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben zu gelten haben, d.h. jede Partei die Kosten insoweit selbst zu tragen hat und ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner insoweit ausscheidet, sind die allein durch den Vergleich entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Schon unter der Geltung der BRAGO war es herrschende Meinung, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Prozessdifferenzgebühr gem. § 32 Abs. 2 BRAGO den Kosten des Vergleichs zuzurechnen und bei Kostenaufhebung gegeneinander nicht erstattungsfähig war (OLG München JurBüro 1998, 86; OLG Hamm JurBüro 1998, 544; OLG Hamburg JurBüro 2000, 205; OLG Köln JurBüro 2001, 192; Mümmler, JurBüro 1997, 355). Für die an die Stelle der Prozessdifferenzgebühr getretene Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV kann nichts anderes gelten. Denn diese wird allein durch den Vergleichsschluss ausgelöst. Nach der seitens der Parteien wegen der Vergleichskosten getroffenen Kostenregelung sollen aber alle durch den Vergleich veranlassten (Mehr-)Kosten, also nicht nur die Einigungsgebühr einer Erstattung nicht zugänglich sein. Anders kann die von den Parteien insoweit gewählte Regelung bei einer objektivierten, am Empfängerhorizont einer durchschnittlichen Prozesspartei durchgeführten Auslegung nicht verstanden werden, §§ 133, 157 BGB analog (ebenso: OLG München AGS 2006, 725 = Rpfleger 2006, 572 = FamRZ 2006, 1695 = JurBüro 2006, 598; OLG Koblenz AGS 2007, 367 = JurBüro 2007, 138 = OLGR 2007, 431). Die Verfahrensgebühr wäre im vorliegenden Fall aber ohne die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich nicht entstanden. Wenn die Parteien ihre Vereinbarung anders verstanden wissen wollten, hätten sie dies durch eine eindeutigere Formulierung im Vergleich zum Ausdruck bringen müssen (OLG München und OLG Koblenz, a.a.O.; s. die Empfehlungen bei: Müller-Rabe, a.a.O.; Bischof u. A., RVG, 3. Aufl., Nr. 3101 VV Rn 82 ff.).

2.  Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist des Weiteren eine Terminsgebühr nach einem Streitwert von 14.000,00 EUR zwar entstanden, weil in der Regel davon auszugehen ist, dass die mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche Gegenstand des Termins waren (OLG Hamm AGS 2007, 399). Angesichts der Parteivereinbarung bzgl. der Kosten des Vergleichs ist allerdings lediglich eine 1,2-Terminsgebühr nach einem Gegenstandswert von 5.100,00 EUR (405,60 EUR) zur Festsetzung zu bringen.

3.  Aus der vom Kläger zu seinen Gunsten herangezogenen Entscheidung des BGH folgt nichts anderes. Sie betrifft nicht die hier einschlägige Rechtsproblematik. Kommt es zu einem Vergleich, den das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO feststellt, wodurch eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV ausgelöst wird, dann zählt diese zu den Kosten des Rechtsstreits, auch wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Anders ist es aber dann – und so liegt der Fall hier –, wenn nicht rechtshängige Ansprüche zusätzlich in einen Vergleich einbezogen werden. Die nur deshalb entstehenden Teile der Verfahrens- und der Terminsgebühr gehören nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien regelmäßig allein zu den Kosten des Vergleichs. Erstattungsfähig sind diese Gebühren nur auf der Grundlage des Gegenstandswertes der rechtshängigen Ansprüche. Hiernach vermag der Senat der von Mock in der Anm. zur Entscheidung des OLG Koblenz vertretenen gegenteiligen Ansicht (AGS 2007, 329 ff.) nicht zu folgen.

Mitgeteilt von VRiOLG Rüdiger Pamp, Köln

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