Mit seiner Klage begehrte der Kläger Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 5.100,00 EUR. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte 14.000,00 EUR an den Kläger zahlt. Dabei wurden weitere, nicht rechtshängige Ansprüche des Klägers einbezogen. Nach der Kostenentscheidung im Vergleich hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, die gegeneinander aufgehoben wurden.

Zur Festsetzung angemeldet hat der Kläger u.a. eine 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3101 Nr. 2 VV nach einem Streitwert von 8.900,00 EUR (14.000,00 EUR – 5.100,00 EUR) i.H.v. 296,40 EUR sowie eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV nach einem Gegenstandswert von 14.000,00 EUR i.H.v. 679,20 EUR.

Abgesetzt hat die Rechtspflegerin die erstgenannte Position. Bezüglich der Terminsgebühr hat sie lediglich eine solche nach einem Wert von 5.100,00 EUR i.H.v. 405,60 EUR zur Festsetzung gebracht. Zur Begründung hat sie angeführt, bei den darüber hinaus zur Festsetzung beantragten Positionen handele es sich um Kosten, die allein durch den Abschluss des Vergleichs entstanden seien, so dass sie angesichts der Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Vergleichs nicht festsetzungsfähig seien. Die unter die Kosten des Vergleichs fallenden Kosten beschränkten sich nicht nur auf die Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV, sondern erfassten alle Kosten, die allein aufgrund des Vergleichs entstanden seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Rechtsmittel. Er verweist hierzu auf die Rspr. des BGH (Beschl. v. 22.2.2007 – VII ZB 101/06, AGS 2007, 341 = NJW-RR 2007, 1149 = MDR 2007, 918), wonach bei einer Einigung der Parteien im Vergleichswege, die vom Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wird, die Terminsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreit gehört, auch wenn die Parteien die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben haben.

Die Beklagte tritt der Auffassung der Rechtspflegerin bei. Dieser hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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