Das Amt für Forstwirtschaft hatte gegen den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen das Waldgesetz (Waldumwandlung ohne Genehmigung) ein Bußgeld in Höhe von 2.880,00 EUR festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat die Verwaltungsbehörde die Sache an das AG abgegeben. Mit Urteil hat das AG die Geldbuße auf 800,00 EUR ermäßigt und dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das OLG angeregt, das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG einzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheidung erfordere die Klärung einer "ausgesprochen schwierigen verwaltungsrechtlichen Frage, für die sich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zu eignen scheine. Wegen der "unklaren Rechtslage" und wegen des im Ordnungswidrigkeitenrechts geltenden Grundsatzes der Opportunität halte der Senat es für geboten, von der Verfolgung abzusehen. Nach Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes hat das OLG durch Beschluss das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt und die Verfahrenskosten sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auferlegt."

Mit Schreiben seines Verteidigers beantragte der Betroffene daraufhin, die ihm entstandenen notwendigen Anwaltskosten in Höhe der jeweiligen Höchstgebühren festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, die vorliegende Angelegenheit und vor allem deren Ausgang habe für ihn überdurchschnittlichen Charakter gehabt, da sie für ihn als Inhaber eines Forst- und eines Entsorgungsfachbetriebes Auswirkungen auf seine Betriebe gehabt habe. Außerdem sei die Sache rechtlich außerordentlich kompliziert gewesen.

Der Bezirksrevisor hat dahingehend Stellung genommen, dass er die begehrten Gebühren mit Ausnahme der Terminsgebühr für den zweiten Hauptverhandlungstag für unbillig hoch bestimmt hat und damit für die erstattungspflichtige Landeskasse für unverbindlich erachte. Zur Begründung führt er aus, die im vorliegenden Fall verhängte Geldbuße von 2.880,00 EUR liege im mittleren Bereich der Nrn. 5103, 5109 und 5110 VV. Allein die teilweise überdurchschnittliche Bedeutung für den Betroffenen rechtfertige die Höchstgebühr nicht. Der Sachverhalt sei übersichtlich gelagert, die anwaltliche Tätigkeit erfasse auch keine besonderen seltenen oder schwierigen Rechtsgebiete.

Mit Beschluss hat das AG daraufhin die dem Betroffenen aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.879,17 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es sich inhaltlich im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Bezirksrevisors bezogen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

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