Die Entscheidung ist unzutreffend. Abzustellen ist auf den Klageantrag und das Interesse des Klägers. Das Interesse des Klägers geht dahin, das Eigentum am Grundstück zu erhalten. Folglich ist der Wert des Grundstücks maßgebend.

Das geringfügige Interesse des Beklagten ist für die Streitwertfestsetzung irrelevant.

Würde man der Auffassung des OLG folgen, wären damit sämtliche Grundsätze der Streitwertfestsetzung "über Bord" geworfen. Ein Beklagter hätte es dann in der Regel in der Hand, durch seine Rechtsverteidigung die Höhe des Streitwerts zu bestimmen.

Wie würde es sich denn verhalten, wenn die Gegenforderung den Wert des Grundstücks übersteigt. Dann müsste man konsequenterweise einen höheren Wert annehmen.

Die Parteien werden auch nicht unbillig durch hohe Prozesskosten belastet.

Dem Kläger hätte es frei gestanden, an Stelle der Auflassung eine negative Feststellungsklage zu erheben, nämlich dahingehend, dass dem Beklagten kein (Gegen-)Anspruch zusteht. Der Wert dieser negativen Feststellungsklage hätte sich lediglich auf den Wert der Forderung bemessen.

Hätte der Beklagte nach entsprechendem Ausgang der negativen Feststellungsklage dann immer noch nicht die Auflassung erklärt, hätte der Kläger zumindest kostenrisikofrei den Auflassungsprozess immer noch führen können.

Auch der Beklagte wird nicht unbillig belastet. Wenn er meint wegen einer geringfügigen Gegenforderung eine hohe Hauptforderung nicht erfüllen zu müssen, dann muss er sich des entsprechenden Kostenrisikos bewusst sei. Wenn der Beklagte dieses Kostenrisiko nicht hätte eingehen wollen, dann hätte er die Auflassung erklären und seine Forderung selbständig geltend machen müssen.

Norbert Schneider

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