Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Dem Beklagten wurde für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt. Durch Prozessvergleich haben sich die Parteien in der Sache geeinigt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 von der Klägerin und zu 3/4 vom Beklagten zu tragen sind.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger des FamG u.a. die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf 233,25 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner "Erinnerung". Die Klägerin hält die Erinnerung weder für zulässig noch für begründet, der Rechtspfleger hat sie als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.

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