Der Beklagte zu 1) befand sich für die Beklagte zu 2) auf einer Dienstfahrt. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem von der Klägerin gesteuerten Fahrzeug. Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend gemacht. Mit Schriftsätzen vom 20.7.2007 bestellten sich Rechtsanwälte aus L. für beide Beklagte sowie ein Rechtsanwalt aus C. für den Beklagten zu 1). Im Termin zur mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin nach mehrfach schon zuvor erteilten Hinweisen des LG auf Art. 34 GG die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage zurück mit der entsprechenden Kostenfolge. Die Klägerin und die Beklagte zu 2) schlossen im Termin einen Vergleich, der eine Kostenquote vorsieht.

Sowohl die Prozessbevollmächtigten, die sich allein für den Beklagten zu 1) bestellt hatten, als auch diejenigen, die sich für beide Beklagte gemeldet hatten, haben Kosten zur Festsetzung angemeldet. Der Rechtspfleger hat zugunsten des Beklagten zu 1) die Kostenfestsetzung antragsgemäß durchgeführt, im Verhältnis der Klägerin und der Beklagten zu 2) entsprechend der im Vergleich vereinbarten Kostenquote.

Die Klägerin rügt mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung zugunsten des Beklagten zu 1) und ist der Ansicht, die Verursachung entsprechender Kosten sei nicht notwendig gewesen, da sich die beiden Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt hätten vertreten lassen können und müssen. Hierzu verweist sie auf eine Entscheidung des BGH.

Der Beklagte zu 1) meint dagegen, die angeführte Entscheidung sei nicht vergleichbar, weil vorliegend keine Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sei und von daher § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB, wonach der Versicherungsnehmer der Versicherung die Führung des Rechtsstreites zu überlassen hat, nicht einschlägig sei bzw. eine vergleichbare Vorschrift, die hier zur Anwendung kommen könnte, nicht existiere. Schließlich sei die Interessenlage der beiden Beklagten wegen eines im Raume stehenden Regresses nicht absolut gleichgerichtet gewesen.

Der Rechtspfleger hat sich die Ansicht des Beklagten zu 1) zu Eigen gemacht, dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge