Die Entscheidung hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV ist zutreffend. Nr. 4143 VV ist nicht nur dann anwendbar, wenn bereits ein förmliches Verfahren eingeleitet worden ist, sondern stets dann, wenn im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben reguliert werden.

Hinsichtlich der Einigungsgebühr ist die Entscheidung dagegen unzutreffend. Erstreckt sich die Prozesskostenhilfebewilligung lediglich auf den nicht anhängigen Mehrwert eines Vergleichs, so tritt dadurch keine Ermäßigung der Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV ein. Dies ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Gesetzgebers zum RVG. Auch für den beigeordneten Anwalt soll ein Anreiz bestehen, nicht anhängige Gegenstände im Wege des Mehrvergleichs zu erledigen. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn sich für ihn und damit auch für den Gegenanwalt die Einigungsgebühr auf 1,0 reduzieren würde, sobald er für den Abschluss des Vergleichs und nicht nur für die Protokollierung Prozesskostenhilfe beantragt.

Norbert Schneider

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