Die sofortige Beschwerde, über die das OLG gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG zu entscheiden hat, ist nicht zulässig.

Entscheidungen der ersten Instanz, mit denen der Streitwert festgesetzt wird, sind – soweit es sich nicht um den Gebührenstreitwert handelt – nach allgemeiner Meinung grundsätzlich nicht anfechtbar.

Streitig ist die Anfechtbarkeit allerdings für den Fall, dass die Wertfestsetzung im Zusammenhang steht mit der Einleitung des vereinfachten Verfahrens nach § 495a ZPO, das nur bei einem Wert bis 600,00 EUR zulässig ist. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier; denn der angefochtene Beschluss stellt eine präzisierende Ergänzung der ursprünglichen Wertfestsetzung dar, mit der das AG unter Angabe der Bemessungsfaktoren, die Einleitung des vereinfachten Verfahrens nachvollziehbar gemacht hat. Damit handelt es sich um die Festsetzung des Bagatellstreitwertes.

Auch wenn es bei der Wertgrenze von 600,00 EUR um den Zuständigkeitsstreitwert geht (z.B. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl., § 495a Rn 5), dessen – deklaratorische – Festsetzung grundsätzlich nicht anfechtbar ist, bejaht ein Teil der Rspr. u. Lit. wegen der weitreichenden Wirkungen auf die Ausgestaltung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 567 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde (LG München I MDR 2001, 713 = NJW-RR 2001, 1222); Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn 22). Nach ganz überwiegender Ansicht ist die Wertfestsetzung auch in einem derartigen Fall dagegen nicht anfechtbar (LG Dortmund NJW-RR 2006, 1222; Musielak/Witschier, a.a.O. § 495a Rn 11; Münch Komm/Westmann, ZPO, 3. Aufl., § 2 Rn 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rn 42; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rn 7 [anders noch die 26. Aufl.]; Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 3 ZPO, Rn 83).

Der letztgenannten Meinung ist zu folgen.

Eine Beschwerde ist gem. § 567 Abs. 1 ZPO nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder mit der angefochtenen Entscheidung ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere ergeht eine – ohnehin nicht bindende – Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwertes im Wege eines Beschlusses unabhängig von Anträgen einer Partei von Amts wegen, und zwar regelmäßig – so auch hier – lediglich zu dem Zweck, den Parteien Klarheit über die Verfahrenslage zu verschaffen (Stein/Jonas/Roth, a.a.O. Rn 53). Für eine analoge Anwendung des § 567 Abs. 1 ZPO (so LG München I a.a.O.) ist kein Raum, da es keine Regelungslücke gibt. Insbesondere ist eine Korrektur eines etwa zu Unrecht eingeleiteten Bagatellverfahrens jederzeit über eine Berufung möglich, da das Berufungsgericht nicht an die Wertfestsetzung gebunden ist (so zutreffend LG Dortmund a.a.O.). Eine unterlegene Partei ist nicht gehindert, mit einer Berufung geltend zu machen, dass der Streitwert tatsächlich mehr als 600,00 EUR betrage und deshalb das Bagatellverfahren zu Unrecht eingeleitet wurde. Falls der angenommene Wert zutreffend sein sollte, kann sie sodann eine Korrektur entweder durch eine eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts oder gegebenenfalls auf Antrag durch eine Aufhebung und Zurückverweisung an das AG gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichen. Die gegenteilige Betrachtungsweise läuft letztlich auf eine gesetzlich nicht vorgesehene gesonderte Anfechtung der Entschließung über die Anordnung des vereinfachten Verfahrens hinaus.

Auch wenn mit dem angefochtenen Beschluss zugleich der Gebührenstreitwert festgesetzt werden sollte, wäre eine hiergegen eingelegte Beschwerde ebenfalls unzulässig, da die Kläger durch eine zu niedrige Wertfestsetzung als Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten nicht beschwert sind und es sich zudem nicht um eine endgültige Wertfestsetzung nach Abschluss der Instanz gem. § 63 Abs. 2 GKG handelt.

Eine Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf den Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung gem. § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht veranlasst. Trotz des dargestellten Meinungsstreits hat das Verfahren letztlich keine grundsätzliche Bedeutung; denn die sofortige Beschwerde wäre bei unterstellter Zulässigkeit jedenfalls nicht begründet.

Das AG hat mit Recht und zutreffender Begründung den Wert der Klage mit einem Viertel der Kautionssumme bemessen. Die Klägerin verlangt nicht deren Anlage in der Form des § 551 Abs. 3 S. 3 BGB, sondern lediglich einen Nachweis über eine entsprechende Anlage. Ein entsprechendes Begehren ist – wie auch sonstige Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche, die lediglich der Vorbereitung etwaiger weiterer Entschließungen dienen – mit einem Viertel des Wertes der Kautionssumme hinreichend bewertet (allgemeine Meinung: AG Neumünster WuM 1996, 632; AG Oranienburg, Urt. v. 28.9.2006–21 C 300/03, juris; jurisPK-BGB/Schlemmer, 4. Aufl. 2008, § 551 BGB Rn 21).

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