Die Kläger begehren aus einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin einen Nachweis, dass eine geleistete Kaution von 799,66 EUR insolvenzsicher und getrennt von deren übrigen Vermögen angelegt worden ist.

Mit Beschluss hat das AG den Streitwert auf einen Wert bis 300,00 EUR festgesetzt und das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet. Auf eine Bitte der Kläger um Überprüfung, da sich der Wert auf 799,66 EUR belaufe, hat es sodann mit weiterem Beschluss die Wertfestsetzung mit 199,92 EUR (= , der Kaution) präzisiert. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, der das AG nicht abgeholfen hat und mit der eine Wertfestsetzung auf den vollen Kautionsbetrag angestrebt wird.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.

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