GKG §§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 66 Abs. 4 S. 1

Leitsatz

Wird gegen eine Entscheidung, mit der ein LG im Berufungsverfahren die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG abgeändert hat, ein Rechtsmittel eingelegt, so handelt es sich hierbei um eine weitere Beschwerde, die entsprechend § 66 Abs. 4 1 GKG der Zulassung bedarf.

OLG München, Beschl. v. 12.10.2016 – 32 W 1689/16 WEG

1 Sachverhalt

Die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die eine Eigentümerversammlung abgehalten hat. Die Kläger haben den dort unter TOP 2 gefassten Beschluss zur Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2013 hinsichtlich der Warmwasserabrechnung angefochten mit der Begründung, ihnen seien bei der benachbarten Teileigentumseinheit angefallene Kosten i.H.v. 97,00 EUR zu Unrecht auferlegt worden.

Das AG hat mit Endurteil die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger wurde mit Urteil des LG als unzulässig verworfen und durch Beschl. v. gleichen Tag der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 400,00 EUR festgesetzt sowie die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entsprechend abgeändert. Gegen beide letzteren Entscheidungen richtet sich die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in eigenem Namen, der das LG nicht abgeholfen hat.

2 Aus den Gründen

A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertabänderung für die erste Instanz ist unzulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 463 Abs. 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG).

Das LG hat insoweit als Berufungsgericht entschieden und bei der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG bereits eine Kontrolle dieser Entscheidung vorgenommen.

Nach der Systematik der Regelung in § 66 GKG findet eine zweite Überprüfung einer Streitwertfestsetzung nur unter den in Abs. 4 genannten Voraussetzungen statt. Für die Anfechtung einer bereits durch das LG geprüften und dann abgeänderten Entscheidung ist es daher entsprechend § 66 Abs. 4 S. 1 GKG erforderlich, dass das LG ein Rechtsmittel dagegen zulässt.

Vorliegend wurde die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Davon abgesehen wäre sie auch unbegründet (vgl. unten).

B. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss für das Berufungsverfahren ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG), aber in der Sache unbegründet.

1. Das LG hat ausgeführt:

Für den Streitwert des Anfechtungsverfahrens sei lediglich der beanstandete Teilaspekt des selbstständigen Rechnungspostens Warmwasser maßgeblich, auf den die Klage von Anfang an beschränkt gewesen sei.

2. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

a) Für den Umfang der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses ist allein der Antrag entscheidend (§ 40 GKG). Er kennzeichnet das Begehren der Kläger und bestimmt damit den Streitgegenstand.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Anfechtungsantrag unzweifelhaft nur gegen die Genehmigung der Jahresabrechnung 2013, soweit darin zu Lasten der Kläger Warmwasserkosten für etwa 7 m³ abgerechnet wurden.

b) gem. § 49a Abs. 1 u. 2 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse der Kläger an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten.

c) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es nicht zu beanstanden, dass das LG das klägerische Einzelinteresse anhand des auf die Kläger entfallenden und von ihnen beanstandeten Kostenanteils für 2013 i.H.v. ca. 80,00 EUR bestimmt hat.

3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, eine Kostenerstattung für Auslagen findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 S. 1 und 2 GKG).

3 Anmerkung

Die Entscheidung halte ich für unzutreffend. Soweit ein Landgericht im Verfahren über eine Streitwertbeschwerde als Beschwerdegericht entscheidet, ist seine Entscheidung nur anfechtbar, wenn das Gericht die weitere Beschwerde zum OLG zugelassen hat. Dies folgt aus der eindeutigen Bestimmung des § 68 Abs. 3 GKG.

Setzt ein LG als Rechtsmittelgericht den Wert des Rechtsmittelverfahrens – erstmals – fest, ist hiergegen die Erstbeschwerde zum OLG gegeben. Auch insoweit ist es unerheblich, ob in der Hauptsache ein Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Der Rechtsmittelzug im Streitwertverfahren ist insoweit von dem der Hauptsache unabhängig (siehe § 1 Abs. 3 GKG).

Ändert das Rechtsmittelgericht im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen den Wert der ersten Instanz, dann handelt es sich der Sache nach um eine erstinstanzliche Entscheidung, gegen die einfache Erstbeschwerde zum OLG nach § 68 Abs. 1 GKG gegeben ist. Insoweit hat das Rechtsmittelgericht gerade nicht als Beschwerdegericht i.S.d. GKG gehandelt, so dass gegen seine Entscheidung nur die weitere Beschwerde gegeben wäre. Das Beschwerdegericht hat insoweit als Erstgericht gehandelt, so dass die einfache Beschwerde gegeben sein muss.

Die vom OLG München vorgenommene Auslegung würde zu untragb...

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