Das als Erinnerung (§ 56 RVG) auszulegende Rechtsmittel des Pflichtverteidigers ist zulässig und teilweise begründet:

Der Abtrennungsbeschluss des Gerichts in der Hauptverhandlung und die Fortsetzung des neuen Verfahrens am selben Tag führen nicht dazu, dass an diesem Tag zwei Angelegenheiten als Gebührentatbestände i.S.d. § 15 RVG entstanden sind. Die Kammer hat in dem Abtrennungsbeschluss ausgeführt:

 
Hinweis

"Die Abtrennung ist gem. § 4 Abs. 1 StPO geboten, weil das Verfahren gegen die heute nicht erschienene Angeklagte erledigt werden kann. Gegen den mitangeklagten pp. muss das Verfahren unter anderem durch die Vernehmung der für heute geladenen Zeugen fortgesetzt werden. "

Dem entsprechend wurde am 6.3.2017 zunächst das Ursprungsverfahren (jetzt nur noch gegen pp.) durch Zeugenvernehmung fortgesetzt und schließlich im abgetrennten Verfahren nach einem Beschluss gem. § 154 Abs. 2 StPO bezüglich der Anklagepunkte 5 bis 19 die Mandantin des Erinnerungsführers wegen fahrlässig verspäteter Insolvenzantragstellung und wegen fahrlässigem Bankrott in 3 Fällen verwarnt.

Dieser prozessuale Verlauf führt nicht dazu, dass nach Abtrennung die Verfahrensgebühr sowie die Post- und Telekommunikationsgebühr erneut und die Terminsgebühr für den 6.3.2017 ein zweites Mal (für das unter neuem Akten zeichen geführte abgetrennte Verfahren) entstanden sind. In Strafsachen ist das gleiche Strafverfahren stets die gleiche Angelegenheit. Dieselbe Instanz eines Strafverfahrens verkörpert gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, auch wenn ihm unterschiedliche prozessuale Taten und damit Verfahrensgegenstände zugrunde liegen (wörtlich zitiert nach Meyer, in: Gerold/Schmidt, 22. Aufl., RVG, S 15 Rn 17 f.).

Dem schließt sich der Einzelrichter an. Der Gesetzgeber und darauf aufbauend der Verordnungsgeber haben das Vergütungssystem für Pflichtverteidiger nur einerseits nach zeitlichem Umfang ausgerichtet. Weitere leitende Grundsätze der Vergütung sind die Verantwortung des Pflichtverteidigers und die Bedeutung der Sache für seinen Mandanten. Demzufolge hat sich die Arbeitssituation für den Pflichtverteidiger nicht wesentlich geändert, als mit der Aufteilung des Verfahrens (gegen die Mitangeklagten einerseits und die Mandantin des Erinnerungsführers andererseits) ein Verfahrensabschluss bezüglich ermöglicht wurde.

Auf die konkrete Prozesssituation stellt auch der im angefochtenen Beschluss und in der Rechtsmittelbegründung zitierte Beschluss des LG Dortmund v. 13.3.2015 – 39 Qs 122/14, zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. RVGreport 2015, 177) ab. Unter Rn 4 ist dort ausgeführt: "Auch das vor der Abtrennung gegen den Mandanten des Beschwerdeführers sowie dessen Mitangeklagten geführte Verfahren hatte bezüglich des Mandanten des Beschwerdeführers bereits lediglich den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung aus der Anklageschrift zum Gegenstand, identisch mit dem verbleibenden Tatvorwurf nach der Abtrennung des gegen den Mitangeklagten geführten Verfahrens.""

Dies ist mit der vorliegenden Konstellation, dass die Mandantin des Erinnerungsführers als Mitangeklagte des Ausgangsverfahrens nach Abtrennung nur noch alleine dem (allerdings gegenüber dem Ursprungsverfahren identischen) Anklagevorwurf ausgesetzt war, nicht vergleichbar.

Insoweit ist die hier bestehende Prozesssituation nicht mit der – i.Ü. sehr großzügigen Entscheidung des KG v. 1.11.2006 (4 Ws 170/06 – zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. StRR 2007,4), wo Nebenklage-Rechtsbeiständen hach Abtrennung von Verfahren gegen Mitangeklagte für jeden Termin auch am selben Kalendertag Terminsgebühren zuerkannt wurden, gleichzustellen. In der dortigen Konstellation stehen der Nebenkläger und damit sein Anwalt jeweils einem anderen Angeklagten gegenüber.

Wenn somit dem Erinnerungsführer für den 6.3.2017 keine zweite Terminsgebühr bewilligt werden kann, ist ihm doch ein Längenzuschlag gem. §§ 2, 45 f. RVG, Nr. 4122 VV von 178,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zu bewilligen. Nach Verfügung v. 30.9.2016 war Verhandlungsbeginn am 6.3.2017 um 9,00 Uhr. Der verspätete Beginn (9:17 Uhr) wegen des Fehlens der Angeklagten pp. kann ihrem Pflichtverteidiger, der pünktlich erschienen war, nicht angelastet werden. Das nach Abtrennung um 11.45 Uhr schließlich fortgesetzte neue Verfahren dauerte bis 14.28 Uhr. Mithin ist von einer Gesamtverhandlungsdauer für den Erinnerungsführer am 6.3.2017 von 5 Stunden und 28 Minuten auszugehen. Verhandlungsunterbrechungen auch für den Zeitraum zwischen Schlussvorträgen und Urteilsverkündung kann dem Erinnerungsführer als Mittagspause in Abzug gebracht werden. Dieser war bei der durch die eigenmächtige Abwesenheit der Angeklagten und der Präsenz mehrerer Zeugen aufgetretenen organisatorischen Schwierigkeiten sehr kooperativ, so dass ihm auf den organisatorischen Schwierigkeiten beruhende Unterbrechungen als planbare Mittagspause angerechnet werden können. Der eine bereits im angefochtenen Beschluss berücksichtige Längenzuschlag bezieht sich demgegenüber auf den ...

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