Auf seinen entsprechenden Antrag ist dem Rechtssuchenden ein Beratungshilfeschein erteilt worden. Im Nachgang begehrt sein Bevollmächtigter, der die Beratung durchgeführt hat, die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.

Die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diesem Antrag nur teilweise stattgegeben und die Pauschale für Post- und Telekommunikationsauslagen und die Dokumentenpauschale nebst anteiliger Umsatzsteuer abgesetzt.

Gegen die Teilzurückweisung des Vergütungsfestsetzungsantrages des Antragstellerbevollmächtigten richtet sich dessen Erinnerung. Die Urkundsbeamtin hat ihr nicht abgeholfen und sie dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

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