Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Richtigerweise ist die Beklagte als Kostenschuldnenn der Gebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. für das Verfahren im Allgemeinen angesehen worden.

Kostenschuldner ist gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Dies war die Beklagte, indem allein sie einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass die Frage der Kostenschuldnerstellung bei dieser Konstellation in Rspr. u. Lit. umstritten ist. Teilweise wird vertreten, dass der Antragsteller des Mahnverfahrens und Kläger auch für die nach Abgabe in das streitige Verfahren anfallende Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. haftet (OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368; Kroiß, NJW 2016, 453; Schneider, NJW-Spezial 2017, 27 f.). Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der wohl h.M. an, die Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren als eigenständige Rechtszüge im kostenrechtlichen Sinne und demzufolge den Beklagten als Antragsteller des streitigen Verfahrens als Kostenschuldner ansieht (Hartmann, KostG, 47. Aufl., 2017, § 22 Rn 4 Stichwort: Beklagter; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer, 3. Aufl., 2014, § 22 Rn 10 Stichwort: Mahnverfahren; OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80; Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn 48 ff.; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: April 2017, Nr. 1210 Rn 32 ff., OLG Karlsruhe JurBüro 1995, 42, 43; KG, Beschl. v. 10.12.1976 – 1 W 4111/76, Rn 7).

Dieser Sichtweise steht nicht entgegen, dass in prozessualer Hinsicht Mahnverfahren und nachfolgendes Prozessverfahren unbestritten demselben Rechtszug angehören. Im Kostenrecht werden prozessualer und kostenrechtlicher Rechtszug an verschiedenen Stellen unterschiedlich behandelt, z.B. in § 4 GKG (Verweisung) und § 37 GKG (Zurückverweisung), worauf Volpert/Fölsch/Köpf (NK-GK, § 22 Rn 50) zutreffend hinweisen. Ferner bringen auch Bestimmungen über die Anrechnung von Gebühren, wie in Nr. 1210 Abs. 1 GKG-KostVerz. (entsprechend für die Anwaltsgebühren in Nr. 3305 VV) bezüglich der Gebühren für das Mahnverfahren, eine abweichende Regelung zum Rechtszug zum Ausdruck, denn Anrechnungsbestimmungen wären nicht erforderlich, wenn es sich gebührenrechtlich um dieselbe Instanz handeln würde (KG, Beschl. v. 10.12.1976 – 1 W 4111/76, Rn 7; Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK, § 22 Rn 50, 53). Zu Recht hat auch schon das LG ausgeführt, dass in Bezug auf Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren bereits der Aufbau des Kostenverzeichnisses zum GKG eine abweichende Regelung zum Rechtszug zum Ausdruck bringt, indem es als Hauptabschnitt 1 das Mahnverfahren und unter Hauptabschnitt 2 das Prozessverfahren regelt.

Zu Unrecht beruft sich die Gegenauffassung auf § 22 Abs. 1 S. 2 GKG. Hieraus lässt sich kein Erst-Recht-Schluss ziehen (so OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368 Rn 8) bzw. keine Klarstellung entnehmen (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28), dass der Kläger Kostenschuldner ist. Nach der genannten Vorschrift hat bei einem Einspruch der Antragsteller des Vollstreckungsbescheids die Kosten zu tragen. Diese Regelung wäre ohne selbstständige Bedeutung, wenn der Kläger immer die Kosten des nachfolgenden Gerichtsverfahrens zu tragen hätte. Vielmehr ist hierin eine Ausnahmeregelung zu sehen (OLG Oldenburg NJOZ 2017, 79, 80 Rn 18). Denn nach der Gesetzesbegründung sollte lediglich eine Antwort auf die bis dahin umstrittene Frage gegeben werden, wer bei der geregelten Fallkonstellation kostenrechtlich als Antragsteller anzusehen ist, weil dieses aufgrund der amtswegigen Abgabe nach Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid dem Gesetz nicht zu entnehmen ist (BT-Drucks 12/6962, S. 66; vgl. auch Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK, § 22 Rn 51).

Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation der Gegenauffassung mit § 12 Abs. 3 S. 3 GKG, wonach bei Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Abgabeantrag des Antragstellers eine Vorauszahlungspflicht des Antragstellers besteht. Schneider (in: NJW-Spezial 2017, 27, 28) meint, hieraus sei ersichtlich, dass das Gesetz nicht von einer Kostenschuldnerschaft des Antragsgegners ausgehe, weil es anderenfalls zu einer widersprüchlichen Ungleichbehandlung mit dem Antragsteller komme. Allerdings wäre eine Differenzierung danach, ob der Antrag vom Antragsteller gestellt wird oder nicht, nicht erforderlich, wenn der Antragsteller auch bei einem Abgabeantrag des Antragsgegners ohne Weiteres zum Kostenschuldner würde (so auch Volpert/Fölsch/Köpf, in: NK-GK § 22 Rn 52).

Auch das Veranlasserprinzip spricht für die Kostenschuldnerstellung des Beklagten. Wenn auch der Kläger das Mahnverfahren beantragt und damit letztlich eine nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Antrag des Beklagten auf Durchführung des streitigen Verfahrens geschaffen hat (vgl. OLG Koblenz BeckRS 2015, 13368 Rn 3), geht das Verhalten des Beklagten über eine bloße Verteidigung gegen diesen Antrag hinaus (anders Schneider, NJW-Spezial 2017, 27, 28). Denn hierzu...

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