1. Der Beschluss wird in Ziff. III im Wege der Abhilfe aufgehoben, weil die Gerichtsgebühren als Festgebühr nach Nr. 2111 GKG-KostVerz. anfallen.

2. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren wird gem. §§ 33 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG auf 10.000,00 EUR festgesetzt, weil die Kammer insoweit mit der wohl h.M. auf den Wert der Hauptsache abstellt (Hartmann, KostG, § 25 RVG Rn 11 m.w.N.).

AGS 1/2018, S. 23

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