Der Anwalt hatte für seine Partei eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erwirkt. Das Gericht hat den Streitwert des Verfahrens auf 7.000,00 EUR festgesetzt. Da die Antragsgegnerin gegen die einstweilige Verfügung verstoßen hat, leitete der Anwalt für die Antragstellerin ein Ordnungsgeldverfahren ein, das mit der Verhängung eines Ordnungsgeldes endete. Das Gericht setzte den "Streitwert" dieses Verfahrens auf 3.000,00 EUR fest. Später beantragte der Anwalt gem. § 33 RVG, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 7.000,00 EUR festzusetzen.

Das LG hat dem Antrag entsprochen.

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