Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2, § 575 ZPO statthafte und auch i.Ü. zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Schriftsatz des Beklagten, mit dem die Zurückweisung der Berufung beantragt worden sei, lasse eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV in der Rechtsmittelinstanz entstehen. Habe das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einen einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und habe der Vertreter des Berufungsbeklagten danach einen mit Gründen versehenen Zurückweisungsantrag gestellt, so falle eine 1,6-Verfahrensgebühr an, die auch zu erstatten sei. Denn der Mandant habe ein Interesse daran, die Beschlussfassung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch eigene zusätzliche Argumente zu fördern.

Der Sachantrag und der Sachvortrag des Beklagten seien zwar nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses erfolgt. Allerdings habe der Beklagte bei Einreichung seines Schriftsatzes noch keine Kenntnis von dem am 19.4.2016 ergangenen Beschluss haben können, da ihm dieser erst am 25.4.2016 zugestellt worden sei. Unter Beachtung der Rspr. des BAG (Beschl. v. 18.4.2012 – 3 AZB 22/11) sei die Erstattungsfähigkeit der 1,6 Verfahrensgebühr zu bejahen.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Beschwerdegericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte für das Berufungsverfahren eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV gem. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO von dem Kläger erstattet verlangen kann. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV entsteht auch dann in voller Höhe des 1,6-fachen der Gebühr nach § 13 RVG, wenn der Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten die Berufungserwiderung erst zu einem Zeitpunkt gefertigt und beim Berufungsgericht eingereicht hat, als dieses bereits den Beschluss gefasst hatte, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, dieser Beschluss jedoch dem Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten erst zuging, als sein Schriftsatz bereits beim Berufungsgericht eingegangen war (vgl. BAG, Beschl. v. 18.4.2012 – 3 AZB 22/11, juris Rn 9 [= AGS 2013, 9]).

a) Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Maßstab dafür ist nach der Rspr. des Bundesgerichtshofs, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Vornahme als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschl. v. 26.1.2006 – III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn 20 [= AGS 2006, 516]; Beschl. v. 4.4.2006 – VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn 6; Beschl. v. 20.10.2005 – VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn 12 [= AGS 2006, 95]; Beschl. v. 23.3.2004 – VIII ZB 145/03, FamRZ 2004, 866, juris Rn 27 m.w.N.).

Der Schriftsatz des Beklagten vom 21.4.2016, mit dem er die Zurückweisung der Berufung beantragt und diesen Antrag näher begründet hat, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen. Nach Begründung des Rechtsmittels hat der Berufungsbeklagte ein berechtigtes Interesse daran, mit anwaltlicher Hilfe in der Sache frühzeitig zu erwidern. Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, dass es beabsichtigt, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, und der Berufungskläger hiergegen Einwände erhoben hat. Ein in dieser Prozesslage gestellter begründeter Antrag auf Zurückweisung der Berufung löst daher grundsätzlich die 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV aus (vgl. BGH, Beschl. v. 9.10.2003 – VII ZB 17/03, NJW 2004, 73, juris Rn 9 [= AGS 2004, 124]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., VV 3201 Rn 62 m.w.N.).

b) Der Umstand, dass der begründete Antrag des Beklagten vom 21.4.2016 auf Zurückweisung der Berufung erst zu einem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, als der Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO bereits erlassen war, führt nicht dazu, die dem Beklagten insoweit entstandenen Kosten als nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Beklagte durfte zu dem Zeitpunkt, als er den Schriftsatz vom 21.4.2016 an das Berufungsgericht absandte, davon ausgehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zwecks Stellung eines Antrags auf Zurückweisung der Berufung und zur Fertigung einer Berufungserwiderung zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.

Die Rspr. des BGH, wonach die durch die Einreichung einer Berufungserwiderung nach Berufungsrücknahme entstandenen Kosten eines Rechtsanwalts auch dann nicht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig sind, wenn der Berufungsbeklagte die Rechtsmittelrücknahme nicht kannte oder kennen musste (BGH, Beschl. v. 25.2.2016 – III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn 10 [= AGS 2016, 252]; kritisch hierzu: Müller-Rabe, JurBüro 2017, 3; Hansens, RVGreport 2016, 186), steht dem nicht entgegen. Anders als bei einer Rechtsmittelrücknahme, die mit Eingang bei Gericht unmittelbar zur Prozessbeendigung f...

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