Die wegen der Erreichung des Beschwerdewertes von mehr als 200,00 EUR als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 569 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat die Rechtspflegerin angenommen, dass es sich bei dem von der Klägerin erhobenen Einwand der Nichtigkeit des zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten geschlossenen Anwaltsvertrages um eine materiell-rechtliche Einwendung handelt, die im Hauptsacheverfahren hätte vorgebracht werden müssen und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Gegenteil ist der Fall. Die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren ist bereits deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Verstoß eines Rechtsanwalts gegen eines der Vertretungsverbote der §§ 45, 46 BRAO nach der höchstrichterlicher Rspr. (vgl. BGH NJW 1993, 1926) die Wirksamkeit der Prozessvollmacht und aller vom Rechtsanwalt im Namen der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unberührt lässt, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen. Dagegen hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages als Geschäftsbesorgungsvertrages unmittelbare Auswirkungen für die im Kostenfestsetzungsverfahren beachtliche Frage, ob der obsiegenden Partei außergerichtliche Anwaltskosten entstanden sind, zu deren Erstattung die unterliegende Partei gem. der Kostengrundentscheidung in dem der Festsetzung zugrunde liegenden Titel zur Kostenerstattung verpflichtet sein kann.

Im vorliegenden Fall steht der obsiegenden Beklagten trotz der Verurteilung der Klägerin in die Kosten des Rechtsstreits kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nach Maßgabe des Kostenfestsetzungsantrages zu.

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind unter Verstoß gegen das gesetzliche Vertretungsverbot gem. § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BRAO tätig geworden. Damit ist der zugrunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten als nichtig anzusehen, was zum Verlust eines Vergütungsanspruchs der Prozessbevollmächtigten und damit nach der von dem Senat geteilten obergerichtlichen Rspr. (vgl. OLG Stuttgart MDR 1999, 1530 f. Rn 9; OLG Köln AnwBl 1980, 70; Sächsisches OVG NJW 2003, 3504, Rn 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 91 Rn 162, Stichwort: Nichtigkeit) zugleich zum Verlust eines entsprechenden Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die Klägerin als Prozessgegnerin führt.

Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten beruht darauf, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem Rechtsanwalt und Notar Dr. S. in Sozietät oder sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden gewesen sind (§ 45 Abs. 3 BRAO) und dass Rechtsanwalt Dr. S. als Notar den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Begründung eines Dauerwohnrechts beurkundet hat, deren Auslegung im vorliegenden Rechtsstreit streitig ist. Während die Klägerin zur Begründung ihrer negativen Feststellungsklage bezüglich der Verpflichtung u.a. zur Instandsetzung des Terrassenbereichs geltend macht, dass dem notariellen Vertrag und den beigefügten Zeichnungen nicht entnommen werden könne, dass auch die Terrasse Bestandteil des Dauerwohnrechts sei und dass ihr die Instandsetzung der Terrasse nach dem Vertragsinhalt nicht obliege, hat die Beklagte mit der Klagerwiderung die Auffassung vertreten, nur zur Unterhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Räume verpflichtet zu sein, wozu die Terrasse nicht gehöre, was auch dem notariellen Vertrag entspreche. Das Urteil des LG enthält Ausführungen dazu, dass und weshalb sich aus dem notariellen Vertrag die Verpflichtung der Klägerin zur Instandsetzung der Terrasse ergibt.

AGS 1/2018, S. 39 - 40

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