2.1 Gebühren und Auslagen

Das streitige Verfahren ist wie eine Familienstreitsache nach § 112 Nr. 1 FamFG zu behandeln (§ 255 Abs. 2 S. 1 FamFG). Es entstehen deshalb auch in diesem Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) sowie die 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV). Die Gebühren entstehen unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 2, 3 VV. Da für die Familienstreitsache, anders als für das Festsetzungsverfahren, eine mündliche Verhandlung obligatorisch vorgesehen ist (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 1 ZPO), kann die Terminsgebühr auch unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen. Daneben kann die Einigungsgebühr (Nrn. 1000, 1003 VV) verdient werden. Auslagen sind nach Nrn. 7000 ff. VV geltend zu machen.

2.2 Verhältnis zum vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Verfahren und ein sich anschließendes streitiges Verfahren gelten gem. § 17 Nr. 3 RVG als verschiedene Angelegenheiten.

Der Anwalt verdient deshalb die Gebühren und Auslagen in beiden Verfahren gesondert. Er muss sich jedoch die im vereinfachten Verfahren verdiente Verfahrensgebühr wegen der Anrechnungsregelung der Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV anrechnen lassen. Gleiches gilt wegen Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV für eine im vereinfachten Verfahren entstandene Terminsgebühr. Eine verdiente Einigungsgebühr braucht hingegen nicht angerechnet zu werden. Gleiches gilt für die im vereinfachten Verfahren entstandene Postpauschale nach Nr. 7002 VV.

Kommt es nicht wegen sämtlicher, im vereinfachten Verfahren geltend gemachter Ansprüche zur Durchführung des streitigen Verfahrens, ist auch die Anrechnung nur nach dem Gegenstandswert des streitigen Verfahrens durchzuführen.[6]

 

Beispiel 1

Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren durchgeführt. Der Wert beträgt für beide Verfahren 3.500,00 EUR. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.

An Anwaltsgebühren sind entstanden:

I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 327,60 EUR
(Wert: 3.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 66,04 EUR
Gesamt 413,64 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 327,60 EUR
(Wert: 3.500,00 EUR)  
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, – 327,60 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(Wert: 3.500,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 302,40 EUR
(Wert: 3.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 61,26 EUR
Gesamt 383,66 EUR
Gesamt I. + II. 797,30 EUR
 

Beispiel 2

Es wird ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren betrieben. Der Wert beträgt hier 4.500,00 EUR. Nachdem der Antragsgegner Einwendungen erhebt, wird das streitige Verfahren wegen Ansprüchen von 2.500,00 EUR durchgeführt. Eine mündliche Verhandlung findet nur in dem streitigen Verfahren statt.

An Anwaltsgebühren sind entstanden:

I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 393,90 EUR
(Wert: 4.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 78,64 EUR
Gesamt 492,54 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 261,30 EUR
(Wert: 2.500,00 EUR)  
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV,  
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV – 261,30 EUR
(Wert: 2.500,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 241,20 EUR
(Wert: 2.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 49,63 EUR
Gesamt 310,83 EUR
Gesamt I. + II. 803,37 EUR
[6] AnwK-RVG/N. Schneider/Onderka, 8. Aufl., 2017, VV 3100 Rn 8.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge