Auch bei Erledigung der Hauptsache fällt keine Gebühr nach Nr. 1210 FamGKG-KostVerz. an. Das gilt auch dann, wenn das Gericht noch eine Kostenentscheidung trifft.[1]

[1] HK-FamGKG/Volpert, 2. Aufl., 2014, Nr. 1210 KV Rn 4.

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