Mit der Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des AG für das Verfahren, in welchem sie zunächst Trennungsunterhalt begehrt hat. Sie hat im vorliegenden Verfahren, soweit im Rahmen der Beschwerde von Interesse, ihre behaupteten Trennungsunterhaltsansprüche neu berechnet und erstmalig mit diesem Antrag hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt auf der Basis von 160 % des Mindestunterhalts gefordert; für die Kinder liegen bereits Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von 144 % des Mindestkindesunterhalts vor, deren Abänderung die Antragstellerin – nebst Geltendmachung weiterer Rückstände aus dem Kindesunterhalt – nun begehrt.

Das AG hat den Verfahrenswert in der angefochtenen Entscheidung auf 89.518,00 EUR festgesetzt. Daraufhin hat die Antragstellerin "gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts" Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, eine Erhöhung sei nicht eingetreten.

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