Die Beschwerde ist gem. § 57 FamGKG zulässig und begründet.

Die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin kann gem. § 32 Abs. 2 RVG aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Gebührenstreitwertfestsetzung des Gerichts einlegen, da die Festsetzung auch für die Höhe ihrer Gebühren maßgebend ist.

Die Höhe des Verfahrenswertes bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1 S. 1 FamGKG, § 38 GNotKG nach dem Wert des Anteils der Mitberechtigung des Zustimmungspflichtigen. Der Antrag ist auf die Erzwingung der Zustimmung zum Verkauf der gemeinsamen Immobilie gerichtet. Das zugrunde liegende Geschäft ist der Verkauf der Immobilie. Diese steht im hälftigen Eigentum der Eheleute, so dass der hälftige Wert maßgebend ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1225 [= AGS 2014, 414]; HK-FamGKG/Thiel, 2. Aufl., § 36 Rn 26). Da der Antrag auf Zustimmung zum Verkauf und nicht lediglich auf Zustimmung zum Abschluss eines Maklervertrages gerichtet ist, ist der Wert der Immobilie maßgebend.

Gem. § 38 GNotKG bleiben auf der Immobilie lastende Verbindlichkeiten bei der Wertfestsetzung außer Betracht.

Der Wert ist somit antragsgemäß auf 98.612,00 EUR festzusetzen, da der Immobilienwert im vorliegenden Beschwerdeverfahren außer Streit steht.

AGS 1/2017, S. 48 - 49

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