Die Kläger zu 1) und ihr minderjähriger Sohn, der Kläger zu 2), bilden eine Bedarfsgemeinschaft und standen im Leistungsbezug der Beklagten. Streitgegenstand des vorliegenden Ausgangsverfahrens (S 28 AS 1288/11) waren zwei Änderungsbescheide in Gestalt eines Widerspruchsbescheids, mit welchem den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt worden waren. Die Kläger verfolgten auch im Klageweg ihr Begehren – Berücksichtigung eines Mehrbedarfs gem. § 21 Abs. 5 SGB II wegen Laktoseintoleranz sowie gem. § 21 Abs. 7 SGB II wegen erhöhten Warmwassermehrbedarfs des Klägers zu 2) und Berücksichtigung der Heizstromkosten als Bedarf nach § 22 SGB II – weiter.

In einem weiteren Verfahren der Kläger (S 28 AS 843/11) begehrten diese u.a. ebenso einen Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz sowie einen erhöhten Warmwassermehrbedarf des Klägers zu 2).

Neben diesen beiden Verfahren vertrat der Bevollmächtigte die Kläger auch in zwölf weiteren Verfahren vor dem SG. In sämtlichen Verfahren wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet.

In dem Verfahren S 28 AS 1288/11 fand am 15.8.2014 nebst neun weiteren Verfahren der Kläger ein Erörterungstermin (Dauer: 32 Minuten) statt. Die Streitsache S 28 AS 843/11 wurde hier nicht mit verhandelt.

In dem Verfahren S 28 AS 843/11 fand am 12.10.2012 ein Erörterungstermin (Dauer: 42 Minuten) mit einer weiteren – hier nicht näher auszuführenden – Streitsache statt.

Mit Beschl. v. 15.5.2014 wurden die Streitsachen S 28 AS 1288/11 und S 28 AS 843/11 gem. § 113 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des Verfahrens S 28 AS 1288/11 verbunden.

Der beigeordnete Rechtsanwalt erhielt seitens der Landes-/ Staatskasse im Verfahren S 28 AS 1228/11 einen Vorschuss i.H.v. 326,89 EUR und im Verfahren S 28 AS 843/11 (vor Verbindung) einen Vorschuss i.H.v. 524,79 EUR.

In beiden Verfahren hatte der Bevollmächtigte die Kläger bereits in den Widerspruchs-/ Vorverfahren vertreten.

Zur Erledigung der Streitsache S 28 AS 1228/11 und weiteren neun Verfahren schlug das Gericht den Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs mit folgendem Inhalt vor:

 
Hinweis
  Der Beklagte verpflichtet sich in den Streitsachen (S 28 AS 1228/11 und weitere neun Verfahren), über die Höhe der Heizkosten im streitgegenständlichen Zeitraum entsprechend der Rechtsauffassung des BSG in dem anhängigen Revisionsverfahren B 4 AS 47/14 R nach Veröffentlichung der entsprechenden Entscheidung neu zu entscheiden.
  Der Beklagte verpflichtet sich, in den unter Nr. 1 genannten Verfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger in dem Umfang zu tragen, in dem auf Grundlage der Neubescheidung gem. Nr. 1 nach dem Grundsatz von Obsiegen und Unterliegen festgestellt wird.
  Die Kläger sind hiermit einverstanden.
  Die Beteiligten erklären die unter Nr. 1 genannten Streitsachen sowie drei weitere anhängige Streitsachen (…) vollumfänglich für erledigt.

In Nr. 4 des obigen Vergleichs wurden drei weitere noch anhängige Verfahren der Kläger mit erledigt, ohne dass diese Gegenstand der Unterwerfung in Nr. 1 waren.

Der Unterwerfungsvergleich wurde von den Beteiligten angenommen.

In sämtlichen mit dem Unterwerfungsvergleich erledigten Verfahren wurde sodann u.a. jeweils die Festsetzung einer Terminsgebühr Nr. 3106 VV über 200,00 EUR bzw. 280,00 EUR und einer Einigungsgebühr Nr. 1006 VV über 190,00 EUR bzw. 300,00 EUR (entsprechend § 60 RVG) gegen die Landeskasse beantragt.

Im Verfahren S 28 AS 1228/11 wurde unter Berücksichtigung einer Vorschusszahlung eine Vergütung i.H.v. 631,89 EUR seitens des Bevollmächtigten zur Festsetzung gegen die Landeskasse beantragt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nrn. 3103, 1008 VV     221,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV     200,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV     190,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     119,98 EUR
  750,89 EUR    
abzgl. Vorschuss Landeskasse   – 119,00 EUR  
      631,89 EUR

Die Urkundsbeamtin setzte die Vergütung unter teilweiser Kürzung wie folgt fest:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nrn. 3103,1008 VV     221,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV     100,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV     150,00 EUR
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     89,49 EUR
  584,29 EUR    
abzgl. Vorschuss Landeskasse   – 326,89 EUR  
      257,40 EUR

Gegen die Festsetzung haben jeweils der beigeordnete Rechtsanwalt wie auch der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse Erinnerung gem. § 56 RVG eingelegt.

Der beigeordnete Rechtsanwalt begehrt die antragsgemäße Festsetzung.

Nach Auffassung des Bezirksrevisors sei eine Einigungs- und Erledigungsgebühr bei dem Abschluss eines Unterwerfungsvergleichs nicht entstanden. Er berief sich auf einen Beschluss des SG Dortmund (Beschl. v. 17.9.2014 – S 38 SF 67/13 E), wonach eine Einigungsgebühr bei einem Unterwerfungsvergleich nicht entstehe, da Streitgegenstand der Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen nach § 22 SGB I...

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