Die Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB ist ein Druckmittel des Gläubigers, das der Prävention, der Prozessökonomie und der Kompensation für interne Beitreibungskosten dient. Die Pauschale ist unter dogmatischen Gesichtspunkten als Entschädigung einzuordnen. Sie fällt belegorientiert an mit der Folge, dass sie – vorbehaltlich eines Rechtsmissbrauchs – mehrfach verlangt werden kann, wenn Forderungen in verschiedenen Belegen ausgewiesen sind. Die in § 288 Abs. 5 S. 3 BGB angeordnete Anrechnung der Verzugspauschale auf einen Anspruch auf Schadensersatz für (externe) Kosten der Rechtsverfolgung verstößt gegen die Vorgaben der ZVRL 2011. Aufgrund seiner Unionsrechtswidrigkeit ist § 288 Abs. 5 S. 3 BGB außer Anwendung zu lassen. Der Gläubiger kann daher neben der Verzugspauschale von 40,00 EUR gem. § 288 Abs. 5 S. 1 BGB als Entschädigung für seine internen Beitreibungskosten, die nicht tatsächlich entstanden sein müssen, zusätzlich auch gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Schadensersatz in Höhe der tatsächlichen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros mit der externen Beitreibung seiner Entgeltforderung verlangen.

Der Autor Stöber ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, deutsches und internationales Steuer-, Handels- und Wirtschaftsrecht sowie Zivilverfahrensrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel; der Autor Petanidis ist an diesem Lehrstuhl wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand.

Autor: Prof. Dr. Michael Stöber / Dipl.-Jur. Georgios Petanidis, Kiel

AGS 1/2017, S. 1 - 6

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