Nach alledem ist dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der ZVRL 2011 eindeutig zu entnehmen, dass die Verzugspauschale allein die internen Beitreibungskosten des Gläubigers abgelten soll. Der Gläubiger wird von dem meist schwierigen Nachweis seiner tatsächlichen Kosten entbunden; sein diesbezüglicher Entschädigungsanspruch ist aber der Höhe nach auf die Pauschale begrenzt. Die externen Rechtsverfolgungskosten kann der Gläubiger nach den Vorgaben der Richtlinie zusätzlich zur Pauschale ersetzt verlangen. Die im Widerspruch zu dieser Vorgabe stehende Anrechnungslösung des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB ist unionsrechtswidrig. Es ist zu wünschen, dass ein Gericht die Frage der Richtlinienkonformität des § 288 Abs. 5 S. 3 BGB alsbald dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegt und diesem so die Gelegenheit gibt, Rechtsklarheit zu schaffen.

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