Die Entscheidung dürfte mit dem Gesetz wohl kaum zu vereinbaren sein.

Die Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV entsteht "je Hauptverhandlungstag" und nicht je Hauptverhandlung.

Dass der Anwalt dem Gericht entgegen gekommen ist und diesem Kosten erspart hat, ist zwar löblich, findet aber im Gebührentatbestand der Nr. 4108 VV keinen Niederschlag.

Norbert Schneider

AGS 1/2017, S. 27 - 28

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