Die Kläger und das beklagte Jobcenter (im Folgenden: der Beklagte) streiten über die Höhe der Kostenerstattung nach einem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren, § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X.

Die 1986 geborene Klägerin zu 1) und ihr 2005 geborener Sohn, der Kläger zu 2) beziehen fortlaufend Leistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben v. 26.11.2013 beantragten die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretenen Kläger die Überprüfung der für den Zeitraum v. 1.6.2012 bis 30.10.2013 ergangenen Bescheide nach § 44 SGB X. Mit Bescheid v. 17.3.2013 lehnte der Beklagte eine Änderung der entsprechenden Bescheide ab. Hiergegen erhoben die Kläger am 15.4.2013 Widerspruch, wobei der Beklagte die Aktenzeichen W 1447/14, W 1448/14 und W 1451/14 vergab. Mit Bescheid v. 13.6.2014 half der Beklagte den Widersprüchen ab und erklärte sich bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.

Unter dem 26.6.2014 beantragten die Kläger die außergerichtlichen Kosten zu Aktenzeichen W 1451/14, W 1448/14 und W 1447/14 festzusetzen, wobei ausschließlich Anwaltskosten geltend gemacht wurden. In allen drei Anträgen wurde die Gebühr nach Nr. 2302, 1008 VV in Höhe von 390,00 EUR in Ansatz gebracht. Die Kläger machten einschließlich der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer damit einen Kostenanspruch von jeweils 487,90 EUR geltend. Mit Bescheiden vom 5.9.2014 setzte der Beklagte die Kosten zu W 1451/14 und W 1448/14 auf jeweils 186,53 EUR fest. Dabei brachte er für die Gebühr nach Nr. 2302 VV 224,25 EUR in Ansatz, zog hiervon jedoch 87,50 mit der Begründung ab, es handle sich um die Anrechnung der Befassung im Antragsverfahren. Für das Verfahren W 1447/14 setzte er die Gebühr nach Nr. 2302 VV mit 390,00 EUR an und brachte hiervon als Anrechnung der Befassung im Antragsverfahren 175,00 EUR in Abzug. Unter Berücksichtigung der Pauschale nach Nr. 7002 VV und der Umsatzsteuer setzte er die zu erstattenden Kosten auf 279,65 EUR fest.

Die gegen alle Bescheide erhobenen Widersprüche (W 3216/14, W 3217/14 und W 3218/14) wies der Beklagte zurück. Die Kläger haben zu jedem Kostenfestsetzungsverfahren am 13.7.2014 Klage erhoben. Die Verfahren wurden zunächst unter Aktenzeichen S 38 AS 6152/14, S 38 AS 6153/14 und S 38 AS 6154/14 geführt. Das Gericht hat die Verfahren S 38 AS 6153/14 und S 38 AS 6154/14 zum führenden Verfahren S 38 AS 6152/14 verbunden.

Die Kläger machen geltend, die von ihrem Anwalt berechneten Gebühren seien angemessen. Der Beklagte habe einen Betrag von 175,00 EUR als Anrechnung der Befassung im Antragsverfahren (vgl. Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV) nicht in Abzug bringen dürfen. Bei den Gebühren sei zwischen Antrags- und Widerspruchsverfahren zu unterscheiden. Seit dem 1.8.2013 sei für das Antrags- und das Widerspruchsverfahren jeweils eine gesonderte Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen. Die Geschäftsgebühr aus dem Antragsverfahren werde hälftig bzw. maximal bis zu einem Betrag von 175,00 EUR auf die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens angerechnet. Der Beklagte könne sich jedoch nicht auf die Anrechnungsvorschrift berufen, denn aufgrund des jetzt geltenden § 15 RVG werde die Wirkung der Anrechnung sowohl im Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandanten als auch gegenüber Dritten ausdrücklich geregelt. Insbesondere ergebe sich daraus, dass sich die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten grundsätzlich nicht auswirke. Nach § 15a Abs. 2 RVG könne sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn einen Vollstreckungstitel bestehe oder bei den Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Da der Beklagte die Vergütung der Geschäftsgebühr aus dem Überprüfungsverfahren weder schulde noch gezahlt habe, könne er sich auch nicht auf die Anrechnungsvorschrift berufen.

Die Kläger beantragen in Änderung der angegriffenen Bescheide, den Beklagen zu verurteilen, den Klägern weitere 208,25 EUR, 301,37 EUR und 301,37 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und macht geltend, der Bevollmächtigte der Kläger habe in einem anderen Verfahren vor dem SG Dresden selbst eine Anrechnung der Gebühren aus dem Verwaltungsverfahren auf die Gebühren im Widerspruchsverfahren vorgenommen. Die Anrechnung sei aufgrund des RVG in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung erfolgt. Im Vergütungsverzeichnis zum RVG erlaube das Gesetz unter der Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV die Anrechnung auf die Geschäftsgebühr aufgrund einer Tätigkeit wegen desselben Gegenstands im Verwaltungsverfahren. Aus der Formulierung der Vorbemerkung ergebe sich nicht, dass sich der Beklagte nicht auf die Anrechnungsvorschrift berufen könne. Da die Klägervertreterin bei der Erstellung der Gebührenabrechnung die Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV gegenüber den Klägern berücksichtigen müsse, seien die Kosten der Kläger auch nur in Höhe der Geschäftsgebühren unter Berücksichtigung der Anrechnung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV entstanden. Daran ändere sich nicht deshalb etwas,...

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