1. Schließen die Beteiligten einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche und wird für den Mehrwert des Vergleichs Verfahrenskostenhilfe bewilligt, steht dem beigeordneten Anwalt nur ein Anspruch auf eine höhere Einigungsgebühr zu, jedoch kein Anspruch auf eine Differenzverfahrensgebühr und eine Differenzterminsgebühr aus dem Mehrwert der verglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

OLG Dresden, Beschl. v. 13.11.2015 – 22 WF 926/15

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