Der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte hatten sich in einem vor der Jugendkammer des LG geschlossenen Vergleichs unter anderem verpflichtet, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie die "Kosten” des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs zu tragen. Nach Anhörung der Vergleichsparteien hat das LG den Gegenstandswert auf 10.000,00 EUR festgesetzt."

In seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Adhäsionskläger gem. § 464b StPO die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen für die anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren i.H.v. 2.015,86 EUR geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen, weil der Vergleich keine Regelung bezüglich der notwendigen Auslagen enthalte. Kosten des Verfahrens seien nach § 464a Abs. 1 StPO nur die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers, der seinen Antrag weiterverfolgt.

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