Leitsatz

Hat eine Wettbewerbsverletzung zunächst zu einer Abmahnung und später zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geführt, ist Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden Verfügungsverfahrens jeweils der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist daher derselbe, die vom Antragsgegner ausgeglichene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) hälftig auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren anzurechnen. Vorbem. 3 Abs. 4 VV ordnet die Anrechnung für eine Tätigkeit wegen "desselben Gegenstands" an; ob unterschiedliche Angelegenheiten (§ 17 RVG) vorliegen, ist unerheblich.

OLG Koblenz, Beschl. v. 10.4.2015 – 14 W 220/15

1 Aus den Gründen

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für seine vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV und für seine Tätigkeit im Eilverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV zusteht.

Grundsätzlich kann sich der Beklagte auf die Anrechnung der 1,3-Geschäftsgebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit auf die 1,3-Verfahrensgebühr des Eilverfahrens nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV berufen, da er ebenso unstreitig die 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV ausgeglichen hat. Ein Ausschluss nach § 15a Abs. 2 RVG kommt deshalb nicht in Betracht. Der Sachverhalt ist also anders gelagert als in der von der Antragstellerin mitgeteilten Entscheidung des BGH v. 22.6.2011 – I ZB 86/10 (GRUR-RR 2011, 392). Nichts anderes gilt hinsichtlich der mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Entscheidung des BGH v. 7.2.2011 – I ZB 96/09 (GRUR-RR 2011, 200). In diesen Verfahren hatte nämlich ausweislich der jeweiligen Sachverhaltsdarstellung wie der Begründung gerade noch kein Ausgleich der Geschäftsgebühr stattgefunden. Das sieht offenbar auch das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung so.

Die Anrechnung scheitert auch nicht daran, dass nach Auffassung der Antragstellerin zwei unterschiedliche Gegenstände mit der vorgerichtlichen Abmahnung einerseits und dem Nachsuchen um einstweiligen Rechtsschutz andererseits vorliegen. Der Gegenstand ist nach h.M. in allen Angelegenheiten der Unterlassungsanspruch (BGH WRP 2009, 75; OLG Frankfurt RVGreport 2008, 314 = AGS 2008, 442; OLG Hamburg WRP 1981, 470; OLG Karlsruhe AGS 2011, 264; KG JurBüro 2009, 27 und 78). Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 2.10.2008 (I ZB 30/08, WRP 2009, 75) verdeutlicht, dass für einen Rechtsanwalt, der einen Wettbewerbsverletzer zunächst abgemahnt und sodann gegen ihn eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, Gegenstand der Abmahnung und des anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens jeweils der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist. Deshalb ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe (Leitsatz 1 – zitiert nach juris).

Für den Senat ist nicht zu ersehen, dass der BGH von dieser Auffassung, die der Senat teilt, bisher abgewichen ist. Insbesondere die von der Antragstellerin vorgelegten Entscheidungen lassen dies nicht erkennen, da dem jeweils ein Fall des § 15a Abs. 2 RVG und nicht eine abweichende Sicht zum Gegenstand der Beauftragung zugrunde lag. Der Auffassung der Rspr. wird auch in der Lit. gefolgt. So hat zuletzt Müller-Rabe seine abweichende Auffassung geändert und sich der herrschenden Auffassung angeschlossen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, 21. Aufl., 2013, Anhang II Rn 130 m.w.N. aus der Lit. u. Rspr.).

Eine andere Sicht der Dinge lässt sich auch nicht mit der Auffassung des LG begründen, dass sich der verschiedene Gegenstand schon daraus ergibt, dass die vorgerichtliche Tätigkeit auf die Vermeidung gerichtlicher Schritte gerichtet und entsprechend beauftragt war. Diese Aufgabe ist der vorgerichtlichen Tätigkeit nämlich immanent. Anderenfalls wäre die Geschäftsgebühr schon nicht notwendig gewesen.

Wie dargelegt sieht der BGH für alle drei Verfahrensabschnitte (vorgerichtliches Abmahnverfahren, Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren) den Unterlassungsanspruch als einheitlichen Gegenstand.

2 Anmerkung

Die Entscheidung ist unzutreffend und gibt auch die Rechtsprechung des BGH nicht zutreffend wieder.

Der Abmahnung, dem Abschlussschreiben und dem Erkenntnisverfahren liegt jeweils der Hauptsacheanspruch zugrunde.

Daraus folgt,

  dass Abmahnung und Abschlussschreiben dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG darstellen, in der die Geschäftsgebühr nur einmal ausgelöst wird (§ 15 Abs. 2 RVG),
  dass die Geschäftsgebühr für die Abmahnung und das Abschlussschreiben im Erkenntnisverfahren anzurechnen ist, da sie denselben Gegenstand betrifft (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Dem einstweiligen Verfügungsverfahren liegt dagegen der Eilanspruch zugrunde.

Daraus folgt,

  dass die Geschäftsgebühr für Abmahnung und Abschlussschreiben im Beschlussverfahren nicht anzurechnen ist, da sie einen anderen Gegenstand betrifft (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

Auch wenn der BGH zum Teil unzutreffenderweise die Geschäftsgebühr für eine Abmahnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden einstw...

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