Der Antragsgegner hat für die Vertretung im Scheidungsverfahren, das durch Scheidungsantrag der Antragstellerin eingeleitet wurde, um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin N. nachgesucht. Der Antragsgegner hat zudem einen eigenen Scheidungsantrag gestellt. Zwischen den Beteiligten war darüber hinaus noch ein gesondertes Sorgerechtsverfahren anhängig. Ein ausdrücklicher Hinweis seitens der Antragstellerin, dass es sich vorliegend um eine einverständliche Scheidung handele, ist im Scheidungsantrag nicht enthalten.

Das FamG hat mit dem im Tenor genannten Beschluss den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Notwendigkeit zur Ausgabenbegrenzung, die zu der seit dem 1.1.2014 geltenden Neuregelung des § 114 ZPO geführt habe, resultiere maßgeblich aus den hohen Kosten für Verfahren vor den Familiengerichten (BT-Drucks 17/1216, S. 13). Tatsächlich sei festgestellt worden, dass es gerade im Bereich der unstreitigen Scheidung auf Seiten der Antragsgegner zu einer Überversorgung der Bedürftigen gekommen sei, weil sich prozentual deutlich mehr Bedürftige als Vermögende durch einen Anwalt vertreten ließen. Nach dem Sinn und Zweck der neuen Vorschrift solle dieser Entwicklung entgegengewirkt werden. Der Fall biete keine besonderen Schwierigkeiten. Eine Partei, die das Verfahren aus eigener Tasche bezahlen müsse, würde nicht die Beiordnung eines Anwalts beantragen. Soweit erneut eingewendet werde, dass der Versorgungsausgleich zu schwierig sei, so entspreche dies nicht der gerichtlichen Praxis. Eine Beratung der nicht anwaltlich vertretenen Parteien könne mindestens genauso kompetent durch die Versorgungsträger erfolgen, die diesen Service kostenfrei zur Verfügung stellten.

Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde erhoben, mit der er weiterhin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren erstrebt. Das Gericht verkenne, dass die Stellung eines eigenen Scheidungsantrages das ureigenste Recht beinhalte, das Verfahren selbst zu führen. Wenn die Gegenseite den Antrag zurücknähme, wäre das Verfahren beendet, wenn nicht der Gegner einen eigenen Scheidungsantrag stellen würde. Auch im Hinblick auf die Ausführungen zum Versorgungsausgleich gingen die Ausführungen des Gerichtes fehl. Durch die Gesetzesänderungen im Versorgungsausgleich sei die Rechtslage in diesem Bereich kompliziert, da sämtliche private Rentenversicherungen und auch betriebliche Altersversorgungen mit einbezogen worden seien.

Auch gebiete es das Prinzip der Waffengleichheit, dem Antragsgegner und Widerantragsteller Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin als Rechtsanwältin zu bewilligen.

Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Dresden zur Entscheidung vorgelegt.

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