Die Beteiligten haben im Klageverfahren über die Rechtmäßigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids für das Jahr 2014 in Höhe von 1.100,00 EUR gestritten. Nachdem die Beklagte geltend gemachte Satzungsmängel behoben hatte, haben die Beteiligten sich über die Verfahrenskosten geeinigt und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das VG hat das Klageverfahren daraufhin eingestellt und den Streitwert auf 1.100,00 EUR festgesetzt, weil der angefochtene Bescheid nicht eine wiederkehrende Leistung regele, sondern allein die Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2014 festsetze. Mit seiner dagegen eingelegten Beschwerde beruft sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die seit dem 1.8.2013 geltende Regelung in § 52 Abs. 3 S. 2 GKG. Er meint, der Streitwert müsse wegen der Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Folgejahre um das 3,5-fache, also auf 3.850,00 EUR, erhöht werden.

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