Der Beschwerdeführer war mit Beschluss des LG dem Nebenkläger im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die im Rahmen der Kostenfestsetzung erfolgte Absetzung einzelner Gebühren. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Nebenklagevertreters hat der Vorsitzende der großen Strafkammer als Einzelrichter zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss hat er den Beschluss dahin ergänzt, "dass die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen wird". Daraufhin hat der Nebenklagevertreter Beschwerde eingelegt, welcher der Vorsitzende nicht abgeholfen hat.

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