Wird der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren mit der Vertretung im Überprüfungsverfahren beauftragt, liegt für ihn keine neue Angelegenheit vor, so dass er hierfür keine weitere Vergütung aus der Landeskasse erhält.

AG Weilburg, Beschl. v. 17.3.2014 u. v. 4.8.2014 – 20 F 170/10

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