Ergeht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der aufgrund eines unstreitigen offensichtlichen Rechenfehlers des Gerichts unzutreffend ist, und droht der Erstattungsgläubiger aus dem unstreitig zutreffenden Betrag die Zwangsvollstreckung an, sind die dadurch ausgelösten Kosten erstattungsfähig. Der Erstattungsgläubiger muss insoweit nicht den Berichtigungsbeschluss abwarten.

LG Kassel, Beschl. v. 17.12.2014 – 4 O 1914/13

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