Am 3.7.2014 war gegen den Kläger ein Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 1.560,23 EUR ergangen. Dabei hatte das Gericht irrtümlicherweise zugunsten des Beklagten anteilige Gerichtskosten i.H.v. 1.170,17 EUR berücksichtigt, die tatsächlich vom Kläger vorgelegt worden waren. Der Kläger monierte diesen Fehler. Gleichzeitig erklärte der Beklagte, dass auch er von einem Fehler des Gerichts ausgehe und insoweit aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss keine Rechte herleiten werde, allerdings sei der unstreitig geschuldete Betrag in Höhe von 390,06 EUR zu zahlen. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger "sofortige Beschwerde" ein und verweigerte im Hinblick darauf die Zahlung auch des unstreitigen Betrags. Unter dem 19.8.2014 forderte daraufhin der Beklagte, vertreten durch ihren Anwalt, den Kläger zur Zahlung des unstreitigen Betrags in Höhe von 390,06 EUR auf und drohte ihm die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss an. Das LG erließ sodann auf die "sofortige Beschwerde", die es als Berichtigungsantrag betrachtete, einen Berichtigungsbeschluss dahingehend, dass vom Kläger lediglich 390,06 EUR zu zahlen seien. Der Kläger zahlte daraufhin die festgesetzten Kosten, jedoch nicht die Kosten der Vollstreckungsandrohung. Der Beklagte beantragte sodann, seine Vollstreckungskosten festzusetzen. Der Kläger verteidigte sich damit, er sei erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zur Zahlung verpflichtet gewesen, so dass die Vollstreckungsandrohung verfrüht gewesen sei. Das Gericht hat dem Festsetzungsantrag stattgegeben.

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