Gegenwärtig erhalten Treuhänder und Insolvenzverwalter ihre Vergütung errechnet aus einem bestimmten und gegliederten Prozentsatz aus der Insolvenzmasse oder – bei der Mindestvergütung – nach Zahl der Gläubigerköpfe. Eine Verzinsung des Anspruchs findet gegenwärtig überwiegend nicht statt. Die Literatur fordert sie, die Rechtsprechung hat sie ausgeschlossen. Sofern der Anspruch im Rahmen einer Kostenstundung aus der Staatskasse geleistet wird, können durchaus Vergleiche mit der Festsetzung einer PKH-Vergütung oder der des beigeordneten Verteidigers gezogen werden, bei der die Verzinsung ebenfalls nicht erfolgt. Sofern der Anspruch aber aus der Insolvenzmasse – rechtlich betrachtet von "dritter" Seite – erstattet wird, findet man – zumindest auf den ersten Blick – einen Widerspruch etwa zur Festsetzung nach §§ 103 f. ZPO. Dies ist nicht immer nachvollziehbar, insbesondere da zwischen Einreichung des Vergütungsantrags und der Festsetzung bei Verfahren gewisser Größenordnung durchaus Monate liegen können. Die Frage der Verzinsung ist ein alter Streit, der nur beendet schien,[1] aber tatsächlich aktueller denn je ist.

[1] Siehe Haarmeyer, ZInsO 2004, 269 ff.

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