Vorliegend sind ebenfalls Unterpunkte zu beachten. Eine fehlende unverzügliche Bearbeitung kann einerseits ressourcenabhängig gerichtsinterne oder aber sachliche Zwänge haben.

a) Fehlende Ressourcen

Fehlende Ressourcen und unzureichende Ausstattungsmittel (an Personal oder sachlichen Mitteln) sind kein Grund für eine Rechtfertigung einer Verzögerung.[17] Insoweit liegt vielmehr eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten in Form eines Organisationsmangels vor. Es ist ureigenste Aufgabe des Staates – abgeleitet aus der dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verpflichtung zur Justizgewährung und zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes –, die Gerichte adäquat personell und sachlich auszustatten. Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können.[18] Es ist seine Aufgabe, im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und nötig sind, einer Überlastung der Gerichte vorzubeugen und ihr dort, wo sie eintritt, rechtzeitig abzuhelfen. Er hat die dafür erforderlichen – personellen wie sachlichen – Mittel aufzubringen, bereitzustellen und einzusetzen. Im Rechtsstaat obliegt danach auch jeder Behörde die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden.[19] Sofern also eine beantragte Vergütungsfestsetzung nur deshalb ausbleibt, weil fehlende Mittel dies verursachen, ist dies kein Rechtfertigungsgrund. Lediglich eine individuelle "Entlastung" des einzelnen Bearbeiters – nicht der Behörde – kann angenommen werden, wenn z.B. eine erhebliche Arbeitsüberlastung gegeben ist und wenn die Überlastung den vorgesetzten Stellen bekannt ist oder zumindest bei ordnungsgemäßer Aufsicht bekannt sein müsste.[20] Dies exkulpiert allerdings nicht die Behörde an sich, sondern widerlegt lediglich ein "Verschulden" des Sachbearbeiters. Jedenfalls sind fehlende Ressourcen kein Grund für die verzögerte Bearbeitung von Vergütungsanträgen.

[17] BVerfG ZIP 1989, 382; BVerfG NJW 2000, 797 ff.
[19] BGH ZInsO 2007, 209 ff.; BGHZ 30, 19, 26; zum Bauantrag BGH WM 1972, 743; BGH NJW 1994, 2091, 2092; BGH VersR 2002, 714; MüKo/Papier, BGB, 4. Aufl., § 839 Rn 217; so auch für das Verwaltungsverfahren § 10 S. 2 VwVfG; s. ferner § 839 Abs. 2 S. 2 BGB.
[20] BGH VersR 1963, 1080.

b) Sachliche Zwänge

Nicht immer aber scheitert es an den sachlichen und personellen Ressourcen. In vielen Fällen bestehen auch Rechtfertigungsgründe, die eine Bearbeitung nicht "unmittelbar" zulassen. Über die dem Verwalter mit seinem Amt übertragenen Aufgaben hat das Gericht die Aufsicht zu führen und gegebenenfalls eine Disziplinargewalt auszuführen.[21] Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört wiederum die Rechnungslegung. Nach § 66 Abs. 2 S. 1 InsO hat das Gericht diese Schlussrechnung des Verwalters zu prüfen. Das Gericht kann sich – insbesondere in größeren Verfahren – auch der Hilfe eines Sachverständigen bedienen.[22] In großen Verfahren kann innerhalb der genannten sechs Wochen nicht selten eine Schlussrechnung gar nicht geprüft werden. Infolgedessen kann ein zusammen mit der Schlussrechnung gestellter Vergütungsantrag auch nicht immer innerhalb der genannten Zeit bearbeitet und die Vergütung festgesetzt werden. Eine vorherige Festsetzung der Vergütung scheidet indes aus. Denn erst nach detaillierter Schlussrechnungsprüfung kann einerseits der genaue Aufwand des Verwalterhandelns nachvollzogen werden. Erst danach kann also auch festgestellt werden, ob der Vergütungsantrag "angemessen" ist. Zum anderen kann auch erst nach Schlussrechnungsprüfung entschieden werden, ob dem Anspruch des Verwalters überhaupt zu folgen ist. Denn stellt sich bei Schlussrechnung heraus, dass Fehler des Verwalters vorliegen, kann der Vergütungsanspruch "verwirkt" sein.[23] So können Verfehlungen ausreichend sein, einen Vergütungsanspruch zu verwirken.[24] Nach Ansicht des BGH[25] kann z.B. der Anspruch auf Vergütung dann verwirkt sein, im entschiedenen Fall bei einem Testamentsvollstrecker, wenn dieser in besonders schwerwiegender Weise vorsätzlich oder mindestens grob fahrlässig gegen seine Amtspflicht verstoßen hat. Ebenfalls führt der BGH[26] aus, dass nach dem Grundgedanken des § 654 BGB ein an sich begründeter Gebühren- oder Vergütungsanspruch verwirkt sein könne, wenn ein Dienstverhältnis besondere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen diese verstoße. Das LG Konstanz[27] wandte entsprechende Bestimmungen auch auf den Insolvenzverwalter an. Der Vergütungsanspruch sei dann verwirkt bzw. auf null gesetzt, wenn der Verwalter nach allgemeinem Rechts- und Billigkeitsempfinden diesen nicht verdient habe, sich vielmehr seines Lohnes "unwürdig" erweise. Folglich kann eine – endgültige – Bearbeitung und Festsetzung der Verwaltervergütung immer erst nach Schlussrechnungsprüfung erfolgen. In umfangreichen Verfahren – gegebenenfalls wenn sogar noch ein Sachverständiger involviert ist, sich also dessen Prüfung u...

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