Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatseinkommen von 430,00 EUR beschäftigt. Mit beim ArbG am 3.1.2014 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Kündigungsschutzklage verbunden mit weiteren Anträgen erhoben. Mit gesondertem Schriftsatz v. 3.1.2014 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren unter ihrer Beiordnung.

In der ersten Güteverhandlung am 4.2.2014 wurde der Klägerin aufgegeben, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 28.2.2014 nachzureichen. In der zweiten Güteverhandlung beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erstreckung der beantragten Prozesskostenhilfe auf einen von den Parteien abzuschließenden Vergleich. Im Anschluss schlossen die Parteien einen zum 28.2.2014 widerruflichen Vergleich. Das ArbG setzte den Gegenstandswert für den Fall der Rechtswirksamkeit des Vergleichs für das Verfahren auf 1.462,00 EUR, für den Vergleich auf 2.154,00 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 28.2.2014 (Eingang am selben Tage) legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie Belegkopien hierzu vor. Der Vergleich wurde nicht widerrufen und damit mit Ablauf des 28.2.2014 rechtswirksam.

Mit Beschluss v. 9.4.2014 bewilligte das ArbG der Klägerin für das Verfahren erster Instanz ab 28.2.2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ordnete ihr die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei.

Mit ihrem Antrag auf Vergütungsfestsetzung beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Erstattungsbetrag von insgesamt 806,46 EUR.

Der Urkundsbeamte setzte die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf lediglich 372,47 EUR fest, wobei sich der Betrag aus folgenden Einzelpositionen zusammensetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV  1.462,00 EUR 92,00 EUR
1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1003, 1000 VV 2.154,00 EUR 201,00 EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV   20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV   59,47 EUR
Gesamt 372,47 EUR

Gegen diesen Beschluss legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Erinnerung ein und beantragten den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass ein Betrag in Höhe von 550,38 EUR festgesetzt wird. Es sei eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV aus einem Streitwert von 1.462,00 EUR zusätzlich festzusetzen.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem zuständigen Richter vor, der die Erinnerung zurückwies, allerdings die sofortige Beschwerde zuließ, die die Prozessbevollmächtigen der Klägerin auch einlegten.

Das ArbG half der Beschwerde nicht ab und legte das Verfahren dem LAG zur Entscheidung vor.

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