Das OLG Köln hat richtig entschieden und zutreffend dargelegt, dass die Beschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen gem. § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Gericht einzulegen sind, dessen Beschluss angefochten werden soll. Der iudex a quo ist mit der Bearbeitung der Beschwerde befasst, nimmt sie entgegen und übersendet die Verfahrensakten an das Rechtsmittelgericht. In diesem Umfang ist das FamG für das Verfahren die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe das Rechtsmittelverfahren betreffend zuständig, weil es sich in diesem Fall um das Verfahrensgericht im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO handelt (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Das Ausgangsgericht ist daher insbesondere nach Auffassung des OLG Bremen[1] jedenfalls so lange als Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs. 1 ZPO anzusehen, bis es die Verfahrensakten zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet hat. Insoweit das OLG Köln die Entscheidung des OLG Bremen als bekannt darstellt, aufgrund seiner Fallkonstellation allerdings ausdrücklich nicht beabsichtigt hat, auf die Entscheidung des OLG Bremen einzugehen, es nachfolgend aber dann doch tut, ist Folgendes anzumerken: Wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist, so ist zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsacheverfahren anhängig machen will und muss. Darauf geht das OLG Bremen in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rspr. des BGH zutreffend ein. Solange für den mit dem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Antrag nicht die Rechtswirkungen eingetreten sind, die das Gesetz mit der Rechtshängigkeit einer Klage gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder dem Eintritt entsprechender Voraussetzungen in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindet, folgt die Zuständigkeit des Gerichts nach Auffassung des BGH den Veränderungen der sie begründenden Umstände.[2] Insoweit postuliert das OLG Bremen folgerichtig, dass das FamG für den Verfahrenskostenhilfeantrag das Beschwerdeverfahren betreffend jedenfalls so lange zuständig ist, wie das FamG die Gerichtsakten noch nicht an das OLG weitergeleitet hat. Nach Weiterleitung ist nämlich Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs. 2 ZPO (§ 119 Abs. 1 ZPO) das OLG. Das steht letztendlich auch im Zusammenhang damit, dass bei Weiterleitung der Gerichtsakten an das OLG das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung bereits unbedingt eingelegt worden sein muss. Die Auffassung des OLG Bremen lehnt das OLG – weil unerheblich für seine Entscheidung – ohne Not ab. Sie ist aber zutreffend.

Rechtsanwältin und FAFamR Lotte Thiel, Koblenz

AGS 1/2014, S. 38 - 39

[1] FamRZ 2011, 913 = NJW 2011, 2146 = FamFR 2011, 84.
[2] NJW-RR 1994, 706.

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