Die Klägerin nahm eine Haftungsklage gegen die sie bei einem Unternehmenskauf beratenden Rechtsanwälte – die deutsche Niederlassung einer amerikanischen limited liability partnership (LLP; Beklagte zu 1) und die sie beratenden Partner der deutschen Niederlassung (die Beklagten zu 2 bis 4) – und eine Steuerberatergesellschaft (Beklagte zu 5) zurück. Der Streitwert dieses Klageverfahrens betrug 30 Mio. EUR. Die Beklagte zu 1), die Beklagten zu 2 bis 4 gemeinsam und die Beklagte zu 5 hatten sich im Haftungsprozess jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch Beschlüsse v. 9.7.2008 u. v. 3.9.2008 erlegte das LG der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf.

Der Rechtspfleger des LG hat durch Beschl. v. 24.11.2010 von den beantragten außergerichtlichen Kosten zugunsten der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin 228.760,00 EUR (1,3 Verfahrensgebühr; 1,2-Terminsgebühr; Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 RVG VV) nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung weiter geltend gemachter Auslagen i.H.v. 233.327,03 EUR hat er abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1) form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Das OLG hat – nach Übertragung der Sache auf den Senat – durch Beschl. v. 8.3.2011 beide Beschwerden zurückgewiesen und hinsichtlich der Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Klägerin die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, dass ihr gegenüber nur Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 i.H.v. 77.776,60 EUR festgesetzt werden. Sie meint, die Beklagten zu 1) bis 4) müssten sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie nur einen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt.

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